Die Wählerverzeichnisse werden auf der Grundlage der Daten im Melderegister erstellt. Die Aufgabe Wählerverzeichnis umfasst jeweils die

    • Eintragung in das Wählerverzeichnis von Amts wegen und auf Antrag

In das Wählerverzeichnis wird nur eingetragen, wer hier am Wahltag seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet (Kommunalwahl)  mit Hauptwohnung gemeldet ist und die übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt.

Bei Zuzug innerhalb bestimmer Fristen ist unter bestimmten Umständen nur die Eintragung auf Antrag möglich.

 

  • Information über die Eintragung in das Wählerverzeichnis (Wahlbenachrichtigung) und die Wahlmodalitäten (Wahlzeit, Wahllokal, Briefwahl u.a.)
  • Ausstellung von Briefwahlunterlagen auf schriftlichen und mündlichen Antrag (Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag)

Zur Ausstellung von Briefwahlunterlagen ist in der Regel ein schriftlicher Antrag erforderlich (Formular Wahlamt oder Wahlbenachrichtigungskarte). Generell kann der Antrag auch formlos erfolgen und sollte dann folgende Angaben enthalten:
  • Name, Vorname
  • Geburtsdatum
  • Coesfelder Anschrift
  • Telefonnummer für Rückfragen
  • Adresse, an welche die Unterlagen gesandt werden sollen



 Die Briefwahl kann auch online beantragt werden.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen können. Dies gilt auch für Familienangehörige. Der Antrag kann auch mündlich, allerdings nicht per Telefon gestellt werden.
Ca. drei Wochen vor der Wahl besteht die Möglichkeit, die Briefwahlunterlagen im extra eingerichteten Briefwahlbüro im Rathaus persönlich zu beantragen und die Wahl an Ort und Stelle durchzuführen. Ein Ausweis mit Lichtbild bzw. die Wahlbenachrichtigungskarte muss dazu vorgelegt werden. Im Briefwahlbüro werden die Briefwahlunterlagen nur an den Antragsteller persönlich ausgehändigt oder übersandt.
Eine Abholung durch eine andere Person ist hier nicht möglich. Nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung sehen die einschlägigen Wahlgesetze vor, dass Briefwahlunterlagen an eine andere Person als den oder die Wahlberechtigte/n ausgehändigt werden. Dann auch nur, wenn die Briefwahlunterlagen nicht mehr rechtzeitig übersandt oder amtlich überbracht werden können. Außerdem ist dazu eine schriftliche Vollmacht erforderlich.

Rechtsgrundlagen allgemein

Wahlgesetze
(Europäisches Wahlgesetz (EuWG),
Bundeswahlgesetz und Bundeswahlordnung (BWG, BWO),
Landeswahlgesetz und Landeswahlordnung Nordrhein-Westfalen (LWG NW, LWO NW),
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW),
Kreisordnung Nordrhein-Westfalen (KrO NW),
Kommunalwahlgesetz Nordrhein-Westfalen (KWahlG NW))