Wahlen und Wahlhelfer:innen
Demokratische Wahlen benötigen ehrenamtliche Mithilfe
Wie melde ich mich als Wahlhelfer:in?
Einfach per Online-Anmeldung:
Online-Anmeldung: Bereitschaftserklärung für Wahlhelfende
Oder so:
- E-Mail an wahlhelfer@coesfeld.de
- Anruf bei Ingrid Fehmer, Tel. 02541 939-1107
Bei der Anmeldung müssen Sie folgende Angaben machen:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Anschrift
- E-Mail-Adresse
- Telefonnummer
Alle personenbezogenen Daten unterliegen dabei den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen.
Was ist zu beachten?
Zum Wahlvorstand gehören in jedem Wahllokal mehrere Wahlhelferinnen und Wahlhelfer:
- die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und eine Stellvertretung
- die Schriftführerin oder der Schriftführer und eine Stellvertretung und
- Insgesamt vier Beisitzer:innen.
Die ehrenamtliche Aufgabe nach der Gemeindeordnung (GO NW) umfasst die Anwesenheit im Wahllokal am Wahltag während der Öffnungszeiten (schichtweise am Vor- oder Nachmittag) und ab 18 Uhr bei der Stimmenauszählung.
Die Mitglieder des Wahlvorstandes erhalten in Coesfeld ein Erfrischungsgeld in Höhe von 60 Euro für den gesamten Tageseinsatz.
Wer kann Wahlhelfer:in werden?
Jede Person, die das Wahlrecht zur jeweiligen Vertretung wie Europaparlament, Bundestag, Landtag oder Stadtrat besitzt, kann Wahlhelfer:in werden. Wer Wahlhelfer:in ist, darf selbst nicht Wahlbewerber:in, Vertrauensperson eines Wahlvorschlags oder Mitglied in einem anderen Wahlorgan (zum Beispiel im Wahlprüfungsausschuss der Stadt Coesfeld) sein.
Wie werden Wahlhelfer:innen vorbereitet?
Die Kreisstadt Coesfeld ist als Gemeindewahlbehörde zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl. Die Verwaltung unterstützt daher die Wahlhelfer:innen und bereitet sie auf ihr Ehrenamt vor.
Wahlvorsteher:innen, Stellvertretende und alle Schriftführer:innen werden im Vorfeld im Rathaus unterrichtet. Entsprechendes Informations- und Anleitungsmaterial wird zur Verfügung gestellt.
Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es?
- Wahlgesetze (Europäisches Wahlgesetz (EuWG), Bundeswahlgesetz und Bundeswahlordnung (BWG, BWO), Landeswahlgesetz und Landeswahlordnung Nordrhein-Westfalen (LWG NW, LWO NW), Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW), Kreisordnung Nordrhein-Westfalen (KrO NW), Kommunalwahlgesetz Nordrhein-Westfalen (KWahlG NW))
- Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) speziell § 28 "Ehrenamt und ehrenamtliche Tätigkeit"