Für den Besuch von Kindertageseinrichtungen, die Betreuung in der Kindertagespflege oder für die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsgrundschulen (OGS) werden Elternbeiträge erhoben.

 

Kindertageseinrichtungen/Kindertagespflege

Für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege erhebt die Stadt Coesfeld als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 51 Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) und gem. § 90 SGB VIII von den Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Elternbeiträge.

Die Aufnahme des Kindes im Kindergarten erfolgt grundsätzlich zum 1. eines Monats und zum 01.08. eines Jahres (Beginn des Kindergartenjahres). Mit diesem Tag beginnt die Beitragspflicht. Sollte in Ausnahmefällen eine Aufnahme im Laufe eines Monats erfolgen, so ist für den Monat der volle Beitrag zu zahlen.

Entsprechend § 33 des Kinderbildungsgesetzes NRW (KiBiz) sind folgende Betreuungszeiten vereinbar: wöchentlichen Betreuungszeiten 25, 35 oder 45 Stunden.

Bei Inanspruchnahme des Angebotes der Betreuung eines Kindes in der Kindertagespflege entsteht die Beitragspflicht mit dem Beginn der Betreuung des Kindes durch die Tagespflegeperson und endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet.

In der Kindertagespflege ist die regelmäßige monatliche Betreuungsleistung maßgeblich. Es ist der bewilligte Förderumfang maßgeblich und nicht die tatsächliche Inanspruchnahme, da die Leistung entsprechend der Bewilligung bereitgehalten wird.

Beitragspflichtig sind die Eltern. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.

Für weitere Kinder einer Familie (Geschwisterkinder), die gleichzeitig eine Offene Ganztagsgrundschule gemäß der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Offenen Ganztagsgrundschule der Stadt Coesfeld in der jeweils geltenden Fassung oder eine Tageseinrichtung bzw. eine geförderte Kindertagespflege besuchen, ist für das zweite und jedes weitere Kind ein Beitrag in Höhe von 25% des einkommensabhängigen Elternbeitrages nach der Anlage zur jeweils geltenden Satzung zu entrichten.

Als Erstkind gilt das Kind, für das sich nach dem Einkommen, der Betreuungsart und der Betreuungsform der höchste Beitrag ergibt. Wenn mehrere Betreuungsformen in Ergänzung zueinander für dasselbe Kind gewährt werden, so werden die jeweiligen Beiträge nach den Anlagen zu dieser Satzung nebeneinander erhoben.

Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei.

Ist ein Kind nach § 50 Abs. 1 KiBiz beitragsbefreit, so ist für jedes weitere Geschwisterkind in der Offenen Ganztagsgrundschule, in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege, das nicht nach dieser Vorschrift beitragsbefreit ist, ein Beitrag nur noch in Höhe von 25 % des einkommensabhängigen Elternbeitrages nach den Anlagen zur jeweils geltenden Satzung zu entrichten. Diese Regelung wird auch auf Geschwisterkinder von Kindern, die einen heilpädagogischen Platz in Anspruch nehmen und sich analog zu § 50 Abs. 1 KiBiz in der beitragsfreien Zeit befinden, übertragen.

Die Elternbeitragstabellen berücksichtigen die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern, das Alter der Kinder und den Betreuungsumfang.

Informationen zu den Coesfelder Kindergärten 
Eine Anmeldung erfolgt grundsätzlich vor Ort im Kindergarten.

Informationen zur Fachstelle Kindertagespflege

Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Stadt Coesfeld 

Erklärung zum Elterneinkommen Kindertageseinrichtungen

Offene Ganztagsgrundschule (OGS)

Die Offene Ganztagsgrundschule bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen, an unterrichtsfreien Tagen (außer an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) und bei Bedarf in den Ferien Angebote außerhalb der Unterrichtszeit (außerunterrichtliche Angebote) an. Der Zeitrahmen erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen von 08:00 – 16:00 Uhr.

Der Beitragszeitraum erstreckt sich auf ein Schuljahr (01.08. – 31.07.). Es sind jeweils 12 Monatsbeiträge zu entrichten.

Die Aufnahme des Kindes erfolgt grundsätzlich zum 1. eines Monats und zum 01.08. eines Jahres (Beginn des Schuljahres). Mit diesem Tag beginnt die Beitragspflicht. Sollte in Ausnahmefällen eine Aufnahme im Laufe eines Monats erfolgen, so ist für den Monat der volle Beitrag zu zahlen.

Beitragspflichtig sind die Eltern. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.

Für weitere Kinder einer Familie (Geschwisterkinder), die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflege gemäß der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Coesfeld in der jeweils geltenden Fassung oder eine Offene Ganztagsschule der Stadt Coesfeld besuchen, ist für das zweite und jedes weitere Kind ein Beitrag in Höhe von 25% des einkommensabhängigen Elternbeitrages nach der Anlage zur jeweils geltenden Satzung zu entrichten.

Als Erstkind gilt das Kind, für das sich nach dem Einkommen, der Betreuungsart und der Betreuungsform der höchste Beitrag ergibt. Wenn mehrere Betreuungsformen in Ergänzung zueinander für dasselbe Kind gewährt werden, so werden die jeweiligen Beiträge nach den Anlagen zu dieser Satzung nebeneinander erhoben.

Ist ein Kind nach § 50 Abs.1 KiBiz beitragsbefreit, so ist für jedes weitere Geschwisterkind in der Offenen Ganztagsgrundschule, in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege, das nicht nach dieser Vorschrift beitragsbefreit ist, ein Beitrag nur noch in Höhe von 25 % des einkommensabhängigen Elternbeitrags nach den Anlagen zur jeweils geltenden Satzung zu entrichten. Diese Regelung wird auch auf Geschwisterkinder von Kindern, die einen heilpädagogischen Platz in Anspruch nehmen und sich analog zu § 50 Abs. 1 KiBiz in der beitragsfreien Zeit befinden, übertragen.

Die Elternbeitragstabelle berücksichtigt die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen, indem zwischen Einkommensgruppen differenziert wird: