Brandsicherheitswache
Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet ist, sind der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen. Die Gemeinde entscheidet darüber, ob eine Brandsicherheitswache erforderlich ist; bei Bedarf kann sie Auflagen erteilen. (§ 27 Abs. 1 BHKG).
Die Anzeige einer entsprechenden Veranstaltung soll möglichst frühzeitig erfolgen - wenn möglich mindestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn.
Baurechtliche Vorschriften - insbesondere die Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung NW - sind zu beachten.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz - BHKG (§ 27 BHKG)
Ortsrecht
Kosten
Es fallen Kosten an.