Folgende Auskünfte können bei einer einfachen Melderegisterauskunft erteilt werden:

  • Familienname
  • Vorname
  • Doktorgrad
  • derzeitige Anschriften
  • sofern die Antwort "verstorben" ist, diese Tatsache

Sofern die Daten einem gewerblichen Zweck dienen, ist dieser anzugeben. Ebenfalls müssen Angaben getätigt werden, ob die Auskunft zu Werbezwecken oder zum Adresshandel verwendet werden soll.

Einfache Melderegisterauskünfte dürfen nur erteilt werden, wenn  durch die Suchkriterien (Familienname, frühere Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht oder eine Anschrift) eine eindeutige Person gefunden wird.

Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diesen Zweck ausdrücklich zugestimmt haben.

Kosten

Die Gebühr für eine einfache Melderegisterauskunft beträgt 11 Euro je Betroffenem.

Auskünfte sind auch dann gebührenpflichtig, wenn die erteilte Auskunft bereits bekannt ist oder die gesuchte Person nicht ermittelt werden kann. Eine Gewähr, dass die gesuchte Person in der angegebenen Wohnung auch tatsächlich wohnt, kann nicht übernommen werden. (Gemäß § 44 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBL. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung (BMG) )

Beantragung

Die Beantragung, die Bezahlung und die Zustellung der Auskunft erfolgen per Online-Formular:
Formular öffnen

Es ist auch möglich, die Beantragung vor Ort im Bürgerbüro vorzunehmen.
Terminbuchungs-Seite Bürgerbüro öffnen

Rechtsgrundlagen

Bundesmeldegesetz (BMG