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Einhaltung der geschützten Sonn- und Feiertage

Das Gesetz dient in erster Linie dem Schutz der Sonn- und Feiertage, d.h., es werden Regelungen zur Ausübung von beruflichen und gewerblichen Tätigkeiten sowie zur Durchführung von Veranstaltungen (z.B. Sportveranstaltungen, Märkte, Ausstellungen) getroffen.

Die äußere Ruhe der Sonn- und Feiertage soll nicht unnötig beeinträchtigt werden, Störungen und Immissionsbeeinträchtigungen sollen verhindert werden.

Als Feiertage sind festgelegt:

  • Neujahrstag
  • Gründonnerstag
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Mai, Christi-Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnamstag
  • 3. Oktober
  • Allerheiligentag
  • 1. und 2. Weihnachtstag einschl. des Vorabends
  • Volkstrauertag
  • Totensonntag.

An den vorgenannten Tagen bestehen besondere Einschränkungen hinsichtlich der Tätigkeiten und Aktivitäten insbesondere auch unter Berücksichtigung von konkreten Zeitvorgaben.

Ausnahmen sind zwar möglich, hier ist jedoch ein strenger Maßstab anzulegen.

Neben generellen Vorschriften gibt es eine Reihe von Sonderregelngen, zum Beispiel zum Verkauf von Frischmilch, Bäcker- und Konditorwaren, Blumen und Zeitungen an Sonn- und Feiertagen. Sollten Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns.

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz über die Sonn- und Feiertage - Feiertagsgesetz NRW
  • Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW

Ortsrecht

  • Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
    Zur Verordnung

Unterlagen

Schriftlicher Antrag mit Begründung des Anliegens für eine Ausnahme-Genehmigung

Kosten

Für die Ausnahmegenehmigungen fallen Gebühren an!

Es hilft Ihnen weiter

Zuständige Organisationseinheiten

Einhaltung der geschützten Sonn- und Feiertage

Das Gesetz dient in erster Linie dem Schutz der Sonn- und Feiertage, d.h., es werden Regelungen zur Ausübung von beruflichen und gewerblichen Tätigkeiten sowie zur Durchführung von Veranstaltungen (z.B. Sportveranstaltungen, Märkte, Ausstellungen) getroffen.

Die äußere Ruhe der Sonn- und Feiertage soll nicht unnötig beeinträchtigt werden, Störungen und Immissionsbeeinträchtigungen sollen verhindert werden.

Als Feiertage sind festgelegt:

  • Neujahrstag
  • Gründonnerstag
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Mai, Christi-Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnamstag
  • 3. Oktober
  • Allerheiligentag
  • 1. und 2. Weihnachtstag einschl. des Vorabends
  • Volkstrauertag
  • Totensonntag.

An den vorgenannten Tagen bestehen besondere Einschränkungen hinsichtlich der Tätigkeiten und Aktivitäten insbesondere auch unter Berücksichtigung von konkreten Zeitvorgaben.

Ausnahmen sind zwar möglich, hier ist jedoch ein strenger Maßstab anzulegen.

Neben generellen Vorschriften gibt es eine Reihe von Sonderregelngen, zum Beispiel zum Verkauf von Frischmilch, Bäcker- und Konditorwaren, Blumen und Zeitungen an Sonn- und Feiertagen. Sollten Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns.

Schriftlicher Antrag mit Begründung des Anliegens für eine Ausnahme-Genehmigung

Für die Ausnahmegenehmigungen fallen Gebühren an!

Einhaltung der Sperrzeitregelungen, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, Hinausschieben bzw. Aufheben der Sperrzeit https://serviceportal.coesfeld.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/574/show
Gewerbeangelegenheiten
Bernhard-von-Galen-Straße 10 48653 Coesfeld

Frau

Andrea

Kemper

419 (Stadtschloss, 4. Obergeschoss)

02541 939-2419
andrea.kemper@coesfeld.de

Herr

Hubertus

Brüggemann

Kommissarischer Fachbereichsleiter

418 (Stadtschloss, 4. Obergeschoss)

02541 939-2415
hubertus.brueggemann@coesfeld.de

Frau

Stefanie

Noll

419 (Stadtschloss, 4. Obergeschoss)

02541 939-2919
stefanie.noll@coesfeld.de
Ordnung, Verkehr, Feuerwehr
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