Das Gesetz dient in erster Linie dem Schutz der Sonn- und Feiertage, d.h., es werden Regelungen zur Ausübung von beruflichen und gewerblichen Tätigkeiten sowie zur Durchführung von Veranstaltungen (z.B. Sportveranstaltungen, Märkte, Ausstellungen) getroffen.

Die äußere Ruhe der Sonn- und Feiertage soll nicht unnötig beeinträchtigt werden, Störungen und Immissionsbeeinträchtigungen sollen verhindert werden.

Als Feiertage sind festgelegt:

  • Neujahrstag
  • Gründonnerstag
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Mai, Christi-Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnamstag
  • 3. Oktober
  • Allerheiligentag
  • 1. und 2. Weihnachtstag einschl. des Vorabends
  • Volkstrauertag
  • Totensonntag.

An den vorgenannten Tagen bestehen besondere Einschränkungen hinsichtlich der Tätigkeiten und Aktivitäten insbesondere auch unter Berücksichtigung von konkreten Zeitvorgaben.

Ausnahmen sind zwar möglich, hier ist jedoch ein strenger Maßstab anzulegen.

Neben generellen Vorschriften gibt es eine Reihe von Sonderregelngen, zum Beispiel zum Verkauf von Frischmilch, Bäcker- und Konditorwaren, Blumen und Zeitungen an Sonn- und Feiertagen. Sollten Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns.

Unterlagen

Schriftlicher Antrag mit Begründung des Anliegens für eine Ausnahme-Genehmigung

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz über die Sonn- und Feiertage - Feiertagsgesetz NRW
  • Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW

Ortsrecht

  • Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
    Zur Verordnung

Kosten

Für die Ausnahmegenehmigungen fallen Gebühren an!