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Einhaltung der geschützten Sonn- und Feiertage
Das Gesetz dient in erster Linie dem Schutz der Sonn- und Feiertage, d.h., es werden Regelungen zur Ausübung von beruflichen und gewerblichen Tätigkeiten sowie zur Durchführung von Veranstaltungen (z.B. Sportveranstaltungen, Märkte, Ausstellungen) getroffen.
Die äußere Ruhe der Sonn- und Feiertage soll nicht unnötig beeinträchtigt werden, Störungen und Immissionsbeeinträchtigungen sollen verhindert werden.
Als Feiertage sind festgelegt:
- Neujahrstag
- Gründonnerstag
- Karfreitag
- Ostermontag
- Mai, Christi-Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnamstag
- 3. Oktober
- Allerheiligentag
- 1. und 2. Weihnachtstag einschl. des Vorabends
- Volkstrauertag
- Totensonntag.
An den vorgenannten Tagen bestehen besondere Einschränkungen hinsichtlich der Tätigkeiten und Aktivitäten insbesondere auch unter Berücksichtigung von konkreten Zeitvorgaben.
Ausnahmen sind zwar möglich, hier ist jedoch ein strenger Maßstab anzulegen.
Neben generellen Vorschriften gibt es eine Reihe von Sonderregelngen, zum Beispiel zum Verkauf von Frischmilch, Bäcker- und Konditorwaren, Blumen und Zeitungen an Sonn- und Feiertagen. Sollten Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über die Sonn- und Feiertage - Feiertagsgesetz NRW
- Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW
Ortsrecht
- Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Zur Verordnung
Unterlagen
Schriftlicher Antrag mit Begründung des Anliegens für eine Ausnahme-Genehmigung
Kosten
Für die Ausnahmegenehmigungen fallen Gebühren an!
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Andrea Kemper
Tel: 02541 939-2419
E-Mail: andrea.kemper@coesfeld.de
Termine nach Vereinbarung
- Herr Hubertus Brüggemann
Kommissarischer Fachbereichsleiter
Tel: 02541 939-2415
E-Mail: hubertus.brueggemann@coesfeld.de
Termine nach Vereinbarung
- Frau Stefanie Noll
Tel: 02541 939-2919
E-Mail: stefanie.noll@coesfeld.de
Termine nach Vereinbarung
Zuständige Organisationseinheiten
- Gewerbeangelegenheiten
Bernhard-von-Galen-Straße 10
48653 Coesfeld
- Ordnung, Verkehr, Feuerwehr
Bernhard-von-Galen-Straße 10
48653 Coesfeld
Das Gesetz dient in erster Linie dem Schutz der Sonn- und Feiertage, d.h., es werden Regelungen zur Ausübung von beruflichen und gewerblichen Tätigkeiten sowie zur Durchführung von Veranstaltungen (z.B. Sportveranstaltungen, Märkte, Ausstellungen) getroffen.
Die äußere Ruhe der Sonn- und Feiertage soll nicht unnötig beeinträchtigt werden, Störungen und Immissionsbeeinträchtigungen sollen verhindert werden.
Als Feiertage sind festgelegt:
- Neujahrstag
- Gründonnerstag
- Karfreitag
- Ostermontag
- Mai, Christi-Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnamstag
- 3. Oktober
- Allerheiligentag
- 1. und 2. Weihnachtstag einschl. des Vorabends
- Volkstrauertag
- Totensonntag.
An den vorgenannten Tagen bestehen besondere Einschränkungen hinsichtlich der Tätigkeiten und Aktivitäten insbesondere auch unter Berücksichtigung von konkreten Zeitvorgaben.
Ausnahmen sind zwar möglich, hier ist jedoch ein strenger Maßstab anzulegen.
Neben generellen Vorschriften gibt es eine Reihe von Sonderregelngen, zum Beispiel zum Verkauf von Frischmilch, Bäcker- und Konditorwaren, Blumen und Zeitungen an Sonn- und Feiertagen. Sollten Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns.
Schriftlicher Antrag mit Begründung des Anliegens für eine Ausnahme-Genehmigung
Für die Ausnahmegenehmigungen fallen Gebühren an!
Einhaltung der Sperrzeitregelungen, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, Hinausschieben bzw. Aufheben der Sperrzeit https://serviceportal.coesfeld.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/574/showFrau
Andrea
Kemper
419 (Stadtschloss, 4. Obergeschoss)
Herr
Hubertus
Brüggemann
Kommissarischer Fachbereichsleiter
418 (Stadtschloss, 4. Obergeschoss)
Frau
Stefanie
Noll
419 (Stadtschloss, 4. Obergeschoss)
Frau
Andrea
Kemper
419 (Stadtschloss, 4. Obergeschoss)
Herr
Hubertus
Brüggemann
Kommissarischer Fachbereichsleiter
418 (Stadtschloss, 4. Obergeschoss)
Frau
Stefanie
Noll
419 (Stadtschloss, 4. Obergeschoss)