Verbrennung von Schlagabraum (Hecken, Kopf-/Obstbäume etc.)
Grundsätzlich ist die Verbrennung von Schlagabraum aus dem Bereich der Forstwirtschaft sowie aus Maßnahmen zur Pflege von Hecken, Wallhecken, Windschutzstreifen, Kopf-/Obstbäume sowie Ufergerhölzen nicht zulässig. Die Verwertung der pflanzlichen Abfälle hat grundsätzlich über den Wertstoffhof zu erfolgen.
Die jeweilige Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung kann hier Ausnahmen unter besonderen Bedingungen und Auflagen zulassen.
Die Stadt Coesfeld hat per Allgemeinverfügung eine entsprechende Ausnahmeregelung erlassen und ein Merkblatt veröffentlicht.

 

 

Unterlagen







Anzeige für eine Schlagabraumverbrennung
Sie können den Antrag aber auch formulos stellen.

Rechtsgrundlagen

  • Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG
  • Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

Ortsrecht

 

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.