Schlagabraumverbrennung
Verbrennung von Schlagabraum (Hecken, Kopf-/Obstbäume etc.)
Grundsätzlich ist die Verbrennung von Schlagabraum aus dem Bereich der Forstwirtschaft sowie aus Maßnahmen zur Pflege von Hecken, Wallhecken, Windschutzstreifen, Kopf-/Obstbäume sowie Ufergehölzen nicht zulässig. Die Verwertung der pflanzlichen Abfälle hat grundsätzlich über den Wertstoffhof zu erfolgen.
Die jeweilige Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung kann hierfür Ausnahmegenehmigungen unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.
Die Stadt Coesfeld hat per Allgemeinverfügung eine entsprechende Ausnahmeregelung erlassen und ein Merkblatt veröffentlicht: Merkblatt öffnen (PDF, 58 KB)
Der Schlagabraum darf werktags, Montags bis Samstags von 08 Uhr bis 19 Uhr verbrannt werden. Die geplante Verbrennung ist mindestens drei Werktage vor dem vorgesehenen Verbrennungstermin anzumelden.
Anmeldung
Die Anmeldung erfolgt per Online-Formular:
Online-Formular Schlagabraumverbrennung öffnen
Die erforderlichen Angaben und Unterlagen (Lageplan) sind im v. g. Merkblatt sowie in der Allgemeinverfügung genau aufgeführt.
Rechtsgrundlagen
- Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG
- Veraltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
- Ortsrecht: Allgemeinverfügung zur Verbrennung von Schlagabraum im Gebiet der Stadt Coesfeld
https://www.coesfeld.de/fileadmin/Dateien/10/ortsrecht/3250.pdf
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.