Informationen zur Haltung großer oder gefährlicher Hunde nach Landeshundegesetz
Das Landeshundegesetz enthält Regelungen zur Haltung von Hunden aller Art und Rassen.
- Alle Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
- Es herrscht Leinenpflicht in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsstraßen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in Grünanlagen, bei öffentlichen Versammlungen und Veranstaltungen sowie in öffentlichen Gebäuden.
Haltung kleiner Hunde
Widerristhöhe unter 40 Zentimetern; Gewicht unter 20 Kilogramm
Es besteht Leinenzwang in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, umfriedeten Park- und Grünanlagen, Kinderspielplätzen und bei öffentlichen Versammlungen, Volksfesten und Veranstaltungen mit entsprechenden Menschenansammlungen sowie in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
Haltung großer Hunde
Widerristhöhe 40 Zentimeter oder mehr; Gewicht von 20 Kilogramm oder mehr
Überall, wo für kleine Hunden Leinenzwang herrscht, gilt auch bei großen Hunden Leinenzwang. Zusätzlich besteht für große Hunde Leinenzwang auch noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Im Außenbereich besteht kein Leinenzwang.
Die Haltung großer Hunde muss angemeldet werden. Für die Anmeldung sind folgende Nachweise erforderlich:
- Sachkundenachweis (Bescheinigung des Tierarztes oder beispielsweise Jagdschein)
- Nachweis der Kennzeichnung mit einem Microchip
- Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung
Hunde bestimmter Rassen
Folgende Rassen zählen zu den Hunden bestimmter Rassen:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Mastiff
- Mastino-Espanol
- Mastino-Napoletano
- Fila-Brasiliero
- Dogge-Argentino
- Rottweiler
- Tosa-Inu
Für die Haltung dieser Hunde muss eine Erlaubnis beantragt werden.
Leinenzwang und Maulkorbpflicht besteht zunächst überall. Eine Befreiung ist nach Ablegung einer Verhaltensprüfung beim Veterinäramt oder einem anerkannten Sachverständigen möglich.
Der Sachkundenachweis ist im Zuge einer Prüfung beim Veterinäramt oder einem anerkannten Sachverständigen zu absolvieren. Eine tierärztliche Bescheinigung reicht in diesem Fall nicht aus. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis zwingend erforderlich. Eine Microchip-Kennzeichnung und ein Versicherungsnachweis sind ebenfalls notwendig.
Für sonstige Aufsichtspersonen ist ebenfalls der Sachkundenachweis und die Zuverlässigkeit erforderlich. Die artgerechte und sichere Unterbringung des Tieres wird überprüft.
Gefährliche Hunde
Folgende Rassen zählen zu den gefährlichen Hunden:
- Pittbull-Terrier
- American-Staffordshire-Terrier
- Staffordshire-Bullterrier
- Bullterrier
- Mischlinge, wenn obige Rassen enthalten sind
- oder im Einzelfall festgestellte sonstige Hunde
Bei den gefährlichen Hunden gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie bei den Hunden bestimmter Rassen. Zusätzlich ist für die Haltung gefährlicher Hunde folgendes notwendig:
- Verhaltensprüfung und Sachkundenachweis sind nur beim Veterinäramt möglich.
- Ein besonderes Interesse an der Haltung ist darzulegen oder es muss ein öffentliches Interesse an der Haltung bestehen.
- Es besteht ein Zuchtverbot mit diesen Hunden.
Unterlagen
Formulare
Für die Anmeldung stehen auf folgender Seite Online-Formulare bereit:
Rechtsgrundlagen
- Landeshundegesetz - LHundG NRW