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Gewerbe (An-, Um-, Abmeldung)
Was ist ein Gewerbe?
Der Begriff des Gewerbes ist gesetzlich nicht definiert. Er hat sich durch Rechtsprechung und Literatur gebildet. Es gibt den Begriff des Gewerbes im baurechtlichen, steuerlichen, planungsrechtlichen u.a. Sinne. Unter dem Begriff des Gewerbes im gewerberechtlichen Sinne versteht man jede erlaubte, auf Erzielung von Gewinn gerichtete, nicht nur gelegentlich ausgeübte selbständige Tätigkeit. Ausnahmen hiervon sind die Urproduktion (z.B. Landwirtschaft), Verwaltung eigenen Vermögens (z.B. Mietshaus) und die sog. freien Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten, sowie Dienstleistungen höherer Art, die zur Ausübung des Berufes eine höhere Bildung zwingend erfordern, z.B. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte, Architekten u.a.).
Wer darf ein Gewerbe anmelden?
Nach § 1 der Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit).
Ausnahmen oder Beschränkungen:
Zu diesen zählen u.a. die Erlaubnispflicht, die Eintragung in die Handwerksrolle und der Gewerbesperrvermerk bei Ausländern.
Erlaubnispflicht (nicht abschließend):
- Gaststätten/Spielhallen
Erlaubnis erteilt die örtliche Ordnungsbehörde - Makler/Immobilien, Finanzierungen
Erlaubnis erteilt die Kreisordnungsbehörde - Taxen, Mietwagen
- Erlaubnis erteilt die Kreisordnungsbehörde
- Güterkraftverkehr
- Erlaubnis erteilt u.a. die Kreisordnungsbehörde
Fahrschulen
Erlaubnis erteilt die Kreisordnungsbehörde - Apotheken
Erlaubnis erteilt das Gesundheitsamt - Arbeitnehmerüberlassung
Erlaubnis erteilt das Landesarbeitsamt - Bewachungsgewerbe erteilt die örtliche Kreisordnungsbehörde
- Besondere Art des Gewerbes: Reisegewerbekarte erteilt die örtliche Ordnungsbehörde
- Prostituiertenschutz: Erlaubnis erteilt die Kreisordnungsbehörde
Eintragung in die Handwerksrolle
Der selbständige Betrieb eines Handwerks ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen oder juristischen Personen (z.B. GmbH) und Personengesellschaften gestattet.
Nähere Auskünfte hierzu erteilt die
Handwerkskammer Münster
Bismarckallee 1
48151 Münster
Mo.-Do. 8.00 - 17.00 Uhr
0Freitag 8.00 - 14.00 Uhr
Tel.: 0251 / 5203-0
Fax: 0251 / 5203-106
e-mail: info@hwk-muenster.de
Gewerbesperrvermerk für Ausländer
Ausländer (Ausnahme: EU/EWR- Ausländer), die selbst im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung (wird von der zuständigen Ausländerbehörde ausgestellt) und eine Arbeitserlaubnis . Sollte die Aufenthaltsgenehmigung die Auflage „selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Tätigkeit nicht gestattet“ enthalten, wenden Sie sich bitte vor der Gewerbeanmeldung an das Einwohner- und Standesamt, Abteilung Ausländerangelegenheiten/Staatsangehörigkeitsrecht.
Was muß beim Gewerbeamt angezeigt werden?
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gilt, wenn
- der Betrieb verlegt wird
- der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbetreibenden der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
- der Betrieb aufgegeben wird.
Auskünfte aus dem Gewerberegister können bei berechtigtem Interesse erteilt werden.
Rechtsgrundlagen
- Gewerbeordnung - GewO
- Gaststättengesetz - GastG
Unterlagen
- Gewerbemeldeformulare (Anmeldeformular, Ummeldeformular, Abmeldeformular)
- Personalausweis oder Pass mit aktueller Meldebescheinigung ggfls. Vollmacht des Gewerbetreibenden
- Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen)
- Kopie des Gesellschaftsvertrages/ Vollmachten aller Gesellschafter (bei noch nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen)
- Erlaubniserteilung bei erlaubnispflichtiger Tätigkeit
- Handwerkskarte bei Eintragung in die Handwerksrolle
- die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche Aufenthaltsgenehmigung (bei ausländischen Gewerbetreibenden)
Formulare
- Antrag Spielhalle
- Anmeldung zur Unterrichtung GastG IHK
- Merkblatt Übernahme, Neuerrichtung Gaststätte
- Merkblatt zur Bekämpfung von Drogenmissbrauch in Gaststättenbetrieben
- Antrag Stellvertretung Gaststätte
- Antrag Gaststättenerlaubnis
- Antrag Schankwirtschaft-Speisewirtschaft § 12 GastG
- Antrag Erlaubnis Pfandleihgewerbe § 34GewO
- Antrag nach § 34b GewO (Versteigerergewerbe)
- Antrag nach § 34a GewO (Überwachungsbetrieb)
- Antrag nach § 33 c Abs. 3 GewO (Geeignetheit Aufstellungsort)
- Antrag nach § 33c Abs. 1 GewO (Spielgeräte)
- Gewerbeanmeldung
- Gewerbeummeldung
- Gewerbeabmeldung
- Beiblatt zur Gewerbemeldung 1-fach
- SEPA-Lastschriftverfahren
- Antrag Auskunft Gewerbekartei
- Antrag Marktfestsetzung nach § 69 GewO 1-fach
- Informationsblatt Allgemeine Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen
Kosten
Gewerbeanzeigen (An- und Ummeldungen)
a) für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind
Gebühr: 26,00 €
b) für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind
Gebühr: 33,00 €
c) für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
Gebühr: 13,00 €
Ausstellung einer Zweitschrift der Gewerbeanmeldung für den Gewerbetreibenden
Gebühr: 15,00 €
Auskunft aus dem Gewerberegister: 20,00 €
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Andrea Kemper
Tel: 02541 939-2419
E-Mail: andrea.kemper@coesfeld.de
Termine nach Vereinbarung
- Frau Maria Lippert
Tel: 02541 939-2420
E-Mail: maria.lippert@coesfeld.de
Termine nach Vereinbarung
- Frau Stefanie Noll
Tel: 02541 939-2919
E-Mail: stefanie.noll@coesfeld.de
Termine nach Vereinbarung
Zuständige Organisationseinheiten
- Gewerbeangelegenheiten
Bernhard-von-Galen-Straße 10
48653 Coesfeld
- Ordnung, Verkehr, Feuerwehr
Bernhard-von-Galen-Straße 10
48653 Coesfeld
Was ist ein Gewerbe?
Der Begriff des Gewerbes ist gesetzlich nicht definiert. Er hat sich durch Rechtsprechung und Literatur gebildet. Es gibt den Begriff des Gewerbes im baurechtlichen, steuerlichen, planungsrechtlichen u.a. Sinne. Unter dem Begriff des Gewerbes im gewerberechtlichen Sinne versteht man jede erlaubte, auf Erzielung von Gewinn gerichtete, nicht nur gelegentlich ausgeübte selbständige Tätigkeit. Ausnahmen hiervon sind die Urproduktion (z.B. Landwirtschaft), Verwaltung eigenen Vermögens (z.B. Mietshaus) und die sog. freien Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten, sowie Dienstleistungen höherer Art, die zur Ausübung des Berufes eine höhere Bildung zwingend erfordern, z.B. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte, Architekten u.a.).
Wer darf ein Gewerbe anmelden?
Nach § 1 der Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit).
Ausnahmen oder Beschränkungen:
Zu diesen zählen u.a. die Erlaubnispflicht, die Eintragung in die Handwerksrolle und der Gewerbesperrvermerk bei Ausländern.
Erlaubnispflicht (nicht abschließend):
- Gaststätten/Spielhallen
Erlaubnis erteilt die örtliche Ordnungsbehörde - Makler/Immobilien, Finanzierungen
Erlaubnis erteilt die Kreisordnungsbehörde - Taxen, Mietwagen
- Erlaubnis erteilt die Kreisordnungsbehörde
- Güterkraftverkehr
- Erlaubnis erteilt u.a. die Kreisordnungsbehörde
Fahrschulen
Erlaubnis erteilt die Kreisordnungsbehörde - Apotheken
Erlaubnis erteilt das Gesundheitsamt - Arbeitnehmerüberlassung
Erlaubnis erteilt das Landesarbeitsamt - Bewachungsgewerbe erteilt die örtliche Kreisordnungsbehörde
- Besondere Art des Gewerbes: Reisegewerbekarte erteilt die örtliche Ordnungsbehörde
- Prostituiertenschutz: Erlaubnis erteilt die Kreisordnungsbehörde
Eintragung in die Handwerksrolle
Der selbständige Betrieb eines Handwerks ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen oder juristischen Personen (z.B. GmbH) und Personengesellschaften gestattet.
Nähere Auskünfte hierzu erteilt die
Handwerkskammer Münster
Bismarckallee 1
48151 Münster
Mo.-Do. 8.00 - 17.00 Uhr
0Freitag 8.00 - 14.00 Uhr
Tel.: 0251 / 5203-0
Fax: 0251 / 5203-106
e-mail: info@hwk-muenster.de
Gewerbesperrvermerk für Ausländer
Ausländer (Ausnahme: EU/EWR- Ausländer), die selbst im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung (wird von der zuständigen Ausländerbehörde ausgestellt) und eine Arbeitserlaubnis . Sollte die Aufenthaltsgenehmigung die Auflage „selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Tätigkeit nicht gestattet“ enthalten, wenden Sie sich bitte vor der Gewerbeanmeldung an das Einwohner- und Standesamt, Abteilung Ausländerangelegenheiten/Staatsangehörigkeitsrecht.
Was muß beim Gewerbeamt angezeigt werden?
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gilt, wenn
- der Betrieb verlegt wird
- der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbetreibenden der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
- der Betrieb aufgegeben wird.
Auskünfte aus dem Gewerberegister können bei berechtigtem Interesse erteilt werden.
- Gewerbemeldeformulare (Anmeldeformular, Ummeldeformular, Abmeldeformular)
- Personalausweis oder Pass mit aktueller Meldebescheinigung ggfls. Vollmacht des Gewerbetreibenden
- Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen)
- Kopie des Gesellschaftsvertrages/ Vollmachten aller Gesellschafter (bei noch nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen)
- Erlaubniserteilung bei erlaubnispflichtiger Tätigkeit
- Handwerkskarte bei Eintragung in die Handwerksrolle
- die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche Aufenthaltsgenehmigung (bei ausländischen Gewerbetreibenden)
Formulare
- Antrag Spielhalle
- Anmeldung zur Unterrichtung GastG IHK
- Merkblatt Übernahme, Neuerrichtung Gaststätte
- Merkblatt zur Bekämpfung von Drogenmissbrauch in Gaststättenbetrieben
- Antrag Stellvertretung Gaststätte
- Antrag Gaststättenerlaubnis
- Antrag Schankwirtschaft-Speisewirtschaft § 12 GastG
- Antrag Erlaubnis Pfandleihgewerbe § 34GewO
- Antrag nach § 34b GewO (Versteigerergewerbe)
- Antrag nach § 34a GewO (Überwachungsbetrieb)
- Antrag nach § 33 c Abs. 3 GewO (Geeignetheit Aufstellungsort)
- Antrag nach § 33c Abs. 1 GewO (Spielgeräte)
- Gewerbeanmeldung
- Gewerbeummeldung
- Gewerbeabmeldung
- Beiblatt zur Gewerbemeldung 1-fach
- SEPA-Lastschriftverfahren
- Antrag Auskunft Gewerbekartei
- Antrag Marktfestsetzung nach § 69 GewO 1-fach
- Informationsblatt Allgemeine Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen
Gewerbeanzeigen (An- und Ummeldungen)
a) für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind
Gebühr: 26,00 €
b) für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind
Gebühr: 33,00 €
c) für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
Gebühr: 13,00 €
Ausstellung einer Zweitschrift der Gewerbeanmeldung für den Gewerbetreibenden
Gebühr: 15,00 €
Auskunft aus dem Gewerberegister: 20,00 €
Frau
Andrea
Kemper
419 (Stadtschloss, 4. Obergeschoss)
Frau
Maria
Lippert
420 (Stadtschloss, 4. Obergeschoss)
Frau
Stefanie
Noll
419 (Stadtschloss, 4. Obergeschoss)
Frau
Andrea
Kemper
419 (Stadtschloss, 4. Obergeschoss)
Frau
Maria
Lippert
420 (Stadtschloss, 4. Obergeschoss)
Frau
Stefanie
Noll
419 (Stadtschloss, 4. Obergeschoss)