Sie erwarten ein Kind oder sind gerade Eltern geworden? 
Wie wird Ihr Kind "amtlich"?
Wird Ihr Kind im Krankenhaus geboren, erhalten wir von dort eine Geburtsanzeige, die angibt, wann das Kind geboren worden ist und wer seine Eltern sind. Um die Geburt zu beurkunden, benötigen wir von Ihnen allerdings weitere Unterlagen.
Welche, hängt davon ab, ob...

  • Sie miteinander verheiratet sind:

Wenn Sie vor dem 01.01.2009 in Deutschland gehe iratet haben, ist Ihnen bei der Eheschließung eine "beglaubigte Abschrift Ihres Familienbuches" ausgestellt worden. Dieses Dokument befindet sich im Regelfall in Ihrem Familienstammbuch.

Sollten Sie dieses Dokument nicht zur Hand haben, benötigen Sie eine aktuelle Eheurkunde, erhältlich beim Standesamt Ihrer Eheschließung.
Wenn Sie nicht in Deutschland geheiratet haben, benötigen Sie Ihre Originalheiratsurkunde und eine deutsche Übersetzung dieser Urkunde (es sei denn, bei der Originalurkunde handelt es sich bereits um eine mehrsprachige internationale Urkunde). Es kann sein, dass in diesem Falle weitere Unterlagen erforderlich werden, bevor Urkunden für Ihr Baby ausgestellt werden können. Sie sollten sich deshalb möglichst früh mit uns in Verbindung setzen.

  • sie nicht miteinander verheiratet sind:

Unterlagen, die nicht miteinander verheiratete Eltern deutscher Staatsangehörigkeit vorlegen müssen:
Fall 1: Es gibt (noch) kein Vaterschaftsanerkenntnis; in die Geburtsurkunde soll zunächst nur die Mutter eingetragen werden

Sie benötigen:
- wenn Sie ledig sind: Ihre eigene Geburtsurkunde
- wenn Sie geschieden oder verwitwet sind: eine Eheurkunde, aus der die Auflösung der Ehe und Ihre aktuelle Namensführung hervorgehen (erhältlich beim Standesamt des Eheschließungsortes). Das Kind erhält in diesem Fall automatisch den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen.
Hinweis: Wird zunächst nur die Mutter in den Geburtseintrag aufgenommen, kann immer noch im Nachhinein der Vater in den Geburtseintrag aufgenommen werden, wenn die Vaterschaft anerkannt worden ist.

Auch eine nachträgliche Änderung des Geburtsnamens ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich: die Eltern legen beim Jugendamt fest, dass sie offiziell gemeinsam das Sorgerecht für ihr Kind ausüben, oder die Eltern des Kindes heiraten und begründen damit das gemeinsame Sorgerecht. Wenn Sie keinen gemeinsamen Ehenamen festlegen, können Sie innerhalb von drei Monaten den Familiennamen des Kindes noch einmal gemeinsam neu bestimmen.
Fall 2: Es gibt (noch) kein Vaterschaftsanerkenntnis; 
beide Eltern wollen in die Geburtsurkunde aufgenommen werden

In diesem Fall sprechen Sie bitte beide persönlich hier im Standesamt vor. neben der Geburtsanzeige des Krankenhauses
benötigen Sie:
- für einen Vater/eine Mutter, der/die ledig ist: 
eine Geburtsurkunde.
- für einen Vater/eine Mutter, der/die geschieden oder verwitwet ist: eine Eheurkunde der letzten Ehe mit Auflösungsvermerk.
Alternative 1: Der Vater erkennt die Vaterschaft beim Standesamt oder Jugendamt an; die Mutter stimmt der Anerkennung beim Standesamt oder Jugendamt zu. Die Mutter unterzeichnet die Vornamensgebung für das Kind; das Kind erhält regelmäßig den Familiennamen der Mutter. Das Kind kann den Familiennamen des Vaters erhalten, wenn die Mutter eine Erklärung darüber abgibt, dass sie die alleinige Sorge für das Kind hat, und wenn der Vater einwilligt, dass das Kind seinen Familiennamen erhalten darf (diese Einwilligung des Vaters muss öffentlich beglaubigt werden).
Alternative 2: Der Vater erkennt die Vaterschaft beim Standesamt oder Jugendamt an; die Mutter stimmt der Anerkennung beim Standesamt oder Jugendamt zu. Beide Elternteile geben beim Jugendamt eine gemeinsame Sorgeerklärung ab. Beide erklären gemeinsam, welchen Vornamen und welchen Familiennamen ihr Kind bekommen soll. Die Festlegung des Familiennamens gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.
Fall 3: Es gibt bereits ein Vaterschaftsanerkenntnis; beide Eltern wollen in die Geburtsurkunde aufgenommen werden
Sie benötigen:
- für einen Vater/eine Mutter, der/die ledig ist, 
eine Geburtsurkunde,
- für einen Vater/eine Mutter, der/die geschieden oder verwitwet ist: eine Eheurkunde der letzten Ehe
- die Urkunde/n über die Vaterschaftsanerkennung einschließlich der Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung
- falls eine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben worden ist, wird die Sorgeerklärung beim Standesamt vorgelegt; dann legen beide Eltern gemeinsam fest, welchen Vornamen und welchen Familiennamen ihr Kind bekommen soll.
(Sorgeerklärung = eine von Ihnen beiden unterschriebene Erklärung, welche/n Vornamen Ihr Kind führen soll, auf der Rückseite der Geburtsanzeige möglich). Diese Festlegung ist für alle weiteren Kinder dieser Eltern verbindlich.
- falls keine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben worden ist, erklärt die Mutter schriftlich, dass sie die alleinige elterliche Sorge hat; sie bestimmt dann allein den Vornamen des Kindes, das Kind erhält regelmäßig ihren Familiennamen. Soll das Kind den Familiennamen des Vaters erhalten, sollten Sie möglichst beide persönlich mit der Geburtsanzeige des Krankenhauses hier im Standesamt vorsprechen, um die entsprechende Namenserklärung abzugeben.