Die Stadt Coesfeld übernimmt für die Schüler ihrer Schulen die notwendigen Schülerfahrkosten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Dies betrifft alle städtischen Grund-, Haupt-, Realschulen, Förderschulen und Gymnasien.

Viele Schüler sind aufgrund der Entfernung auf eine Beförderung zur Schule angewiesen.

Hierzu möchten wir Ihnen folgende Informationen geben:

Die Stadt Coesfeld übernimmt als Schulträger der städtischen Schulen unabhängig vom Wohnsitz des Schülers die notwendig entstehenden Fahrkosten zur nächstgelegenen öffentlichen Schule. Ihr obliegt allerdings keine Pflicht zur Beförderung.

Für alle übrigen Schulen (z.B. Berufskollegs, Privatschulen) sind die jeweiligen Schulträger zuständig.

Informationen hinsichtlich der Besonderheiten beim Besuch einer städt. Schule aus anderen Gemeinden entnehmen Sie bitte Ziffer 5 ('Auswärtige Schüler).

1. Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger beteht in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler der Primarstufe (Klasse 1-4) mehr als 2 Kilometer, für Schüler der Sekundarstufe I (Klassen 5-10 bzw. EF) mehr als 3,5 Kilometer und für Schüler der Sekundarstufe II (Jahrgangsstufen 11-13 bzw. Q1-Q2) mehr als 5 Kilometer beträgt.

Bei Schülern die nicht die nächstgelegene Schule im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung besuchen, werden nur die Fahrkosten übernommen, die zur nächstgelegenen Schule notwendig entstehen würden. Sollte aus anderen Gründen eine Beförderung zwingend erforderlich sein (z.B. bei Körperbehinderung), setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

2. Antragsverfahren

Schülerfahrkosten werden nur auf Antrag und jeweils für ein Schuljahr bewilligt. Gewöhnlich erfolgt die Beantragung direkt bei der Anmeldung in der Schule. Der Schulträger entscheidet über die wirtschaftlichste Art der Schülerbeförderung. Dies ist in der Regel die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels.

Die Gewährung einer Wegstreckenentschädigung kommt nur in besonders begründeten Einzelfällen in Betracht. Auf Anfrage geben wir Ihnen auch hierzu gerne weitere Auskünfte.

3. Schulwegjahreskarten

Schulwegjahreskarten (Kundenkarte und Monatswertmarken) werden den Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Schuljahres in der Schule ausgehändigt. Die Kosten, die durch den Verlust der Kundenkarte oder der Wertmarken entstehen, können nicht vom Schulträger ersetzt werden. Die Schulwegjahreskarte ist nicht übertragbar.

Verlässt ein Schüler vor Ende des Schuljahres die Schule, so ist die Kundenkarte mit den restlichen Wertmarken des Schuljahres unverzüglich dem Schulträger zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe hat der Schüler (bzw. die Erziehungsberechtigten) den Schaden zu ersetzen.

4. Wegstreckenentschädigung

Wenn eine Erstattung der Kosten durch die Wegstreckenentschädigung erfolgt, weil z.B. die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder Schülerspezialverkehren nicht möglich ist, kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Schuljahresende (also jeweils bis spätestens zum 31. Oktober) ein Antrag auf Wegstreckenentschädigung gestellt werden. Der erstmalige Antrag ist vor Beginn des Schuljahres einzureichen.

5. Auswärtige Schüler

Notwendige Fahrkosten, die beim Besuch auswärtiger Schüler einer weiterführenden Schule in Coesfeld entstehen, werden unter bestimmten Voraussetzungen übernommen:

  • Sofern es sich um die nächstgelegene Schule im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung handelt, wird in der Regel eine Schulwegjahreskarte ausgehändigt.
  • Falls es sich bei der Coesfelder Schule nicht um die nächstgelegene Schule handelt, werden ggf. anteilige Fahrkosten erstattet und zwar bis zur Höhe der Kosten, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule anfallen würden. In diesem Fall erwirbt der Antragsteller selbst die erforderlichen Fahrausweise.

Ein Antrag auf Erstattung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Schuljahresende (also bis zum 31. Oktober) einzureichen.