Neben der Grundsteuer gehört die Gewerbesteuer zu den Real- oder Objektsteuern.

Im Gegensatz zu den Personensteuern berücksichtigt sie nicht die Leistungsfähigkeit einer Person. Bei der Gewerbesteuer wird der Gewerbebetrieb und dessen objektive Ertragskraft besteuert.

 

Wer ist Steuerschuldner?

Steuerpflichtig sind alle gewerblichen Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts:

  •    Gewerblich tätige Einzelunternehmen
  •    Personengesellschaften
  •    Freiberufliche oder andere nichtgewerbliche selbständige Tätigkeiten
  •    Kapitalgesellschaften
  •    Land- und fortstwirtschaftliche Betriebe, sofern sie im Handelsregister eingetragen sind oder ihr Umsatz, der mit gewerblichen Dienstleistungen erzielt wird, 5.000,- € übersteigt.

 

Besteuerungsgrundlage

Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist.

 

Gewerbesteuerberechnung

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Ertrag ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser wird durch die Anwendung eines Hundertsatzes auf den Gewerbeertrag ermittelt. Haben natürliche Personen oder Personengesellschaften einen Gewerbeertrag erzielt, so ist dieser um einen Freibetrag von 24.500,- Euro zu kürzen.


Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt 3,5 %.

Auf die von den Finanzämtern übermittelten Messbeträge wendet die Gemeinde den für den Erhebungszeitraum gültigen Hebesatz an und ermittelt auf diesem Weg die Gewerbesteuer, welche sie schließlich in einem entsprechenden Gewerbesteuerbescheid festsetzt.

Der Gewerbesteuerhebesatz der Stadt Coesfeld ab dem Haushaltsjahr 2013 beträgt 450 %.

Berechnungsbeispiel:

Betrag laut Gewerbesteuermessbescheid: 624,00 €
Hebesatz der Stadt Coesfeld: 450 %
Berechnnung: 624,00 € x 450 % = 2.808 € Gewerbesteuer pro Jahr

 

Vorauszahlungen

Am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres hat der Steuerschuldner Vorauszahlungen zu entrichten. Sie betragen grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich voraussichtlich für den Erhebungszeitraum ergeben wird. Für die Anpassung ist ein schriftlicher Antrag beim Finanzamt Voraussetzung. Diesem sind Nachweise (z.B. BWA) über die sich ergebende Besteuerungsgrundlage beizufügen.

Werden die Vorauszahlungen auf der Grundlage eines Messbescheides für Vorauszahlungszwecke des Betriebsfinanzamtes festgesetzt, so ist die Gemeinde an diesen Bescheid gebunden.

 

Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen

Führt die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einer Nachforderung oder Erstattung, erfolgt eine Verzinsung dieser Summe. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Erhebungszeitraumes, in dem die Steuer entstanden ist und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Die Zinshöhe beträgt 0,5 Prozent je Monat.

 

Finanzielle Bedeutung der Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer stellt für die Gemeinden die einzige wesentliche Einnahmequelle dar, die für sie beeinflussbar ist. Daher steht sie unter dem Schutz der Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG).

 

Ortsrecht

jeweils aktuelle Haushaltssatzung der Stadt Coesfeld

Rechtsgrundlagen allgemein

Gewerbesteuergesetz
Abgabenordnung