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Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie wird von der Kommune erhoben und fließt nur ihr zu.
Welche Vergnügungen werden besteuert?
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Coesfeld veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):
Wer ist Steuerschuldner?
Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter) oder der Halter der Apparate (Aufsteller).
In welcher Form wird die Vergnügungssteuer erhoben?
Die Steuer wird als Karten- oder Pauschsteuer erhoben. Die Kartensteuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis.
Für Spielclubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die Pauschsteuer 6 v. H. des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge.
Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten wird nach deren Anzahl bzw. dem Einspielergebnis oder Spieleinsatz erhoben.
Die Satzung finden Sie in der Ortsrechtsammlung der Stadt Coesfeld.
Ortsrecht der Stadt Coesfeld
Kommunalabgabengesetz NRW
Welche Vergnügungen werden besteuert?
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Coesfeld veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):
- Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art
- Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern auch in Kabinen
- Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen
- Das Halten von Spiel-, Musik- Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.
Wer ist Steuerschuldner?
Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter) oder der Halter der Apparate (Aufsteller).
In welcher Form wird die Vergnügungssteuer erhoben?
Die Steuer wird als Karten- oder Pauschsteuer erhoben. Die Kartensteuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis.
Für Spielclubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die Pauschsteuer 6 v. H. des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge.
Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten wird nach deren Anzahl bzw. dem Einspielergebnis oder Spieleinsatz erhoben.
Ortsrecht
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Coesfeld (Vergnügungssteuersatzung)Die Satzung finden Sie in der Ortsrechtsammlung der Stadt Coesfeld.
Ortsrecht der Stadt Coesfeld
Rechtsgrundlagen allgemein
Gemeindeordnung NRWKommunalabgabengesetz NRW
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Berthold Elsbecker
Tel: 02541 939-1567
E-Mail: berthold.elsbecker@coesfeld.de
Termine nach Vereinbarung
Zuständige Organisationseinheit
- Stadtkasse und Kommunale Abgaben
Markt 8
48653 Coesfeld
Vergnügungssteuer Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie wird von der Kommune erhoben und fließt nur ihr zu.
Welche Vergnügungen werden besteuert?
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Coesfeld veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):
Wer ist Steuerschuldner?
Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter) oder der Halter der Apparate (Aufsteller).
In welcher Form wird die Vergnügungssteuer erhoben?
Die Steuer wird als Karten- oder Pauschsteuer erhoben. Die Kartensteuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis.
Für Spielclubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die Pauschsteuer 6 v. H. des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge.
Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten wird nach deren Anzahl bzw. dem Einspielergebnis oder Spieleinsatz erhoben.
Die Satzung finden Sie in der Ortsrechtsammlung der Stadt Coesfeld.
Ortsrecht der Stadt Coesfeld
Kommunalabgabengesetz NRW https://serviceportal.coesfeld.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/330/show
Welche Vergnügungen werden besteuert?
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Coesfeld veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):
- Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art
- Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern auch in Kabinen
- Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen
- Das Halten von Spiel-, Musik- Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.
Wer ist Steuerschuldner?
Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter) oder der Halter der Apparate (Aufsteller).
In welcher Form wird die Vergnügungssteuer erhoben?
Die Steuer wird als Karten- oder Pauschsteuer erhoben. Die Kartensteuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis.
Für Spielclubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die Pauschsteuer 6 v. H. des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge.
Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten wird nach deren Anzahl bzw. dem Einspielergebnis oder Spieleinsatz erhoben.
Ortsrecht
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Coesfeld (Vergnügungssteuersatzung)Die Satzung finden Sie in der Ortsrechtsammlung der Stadt Coesfeld.
Ortsrecht der Stadt Coesfeld
Rechtsgrundlagen allgemein
Gemeindeordnung NRWKommunalabgabengesetz NRW https://serviceportal.coesfeld.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/330/show
Stadtkasse und Kommunale Abgaben
001 Markt 8 48653 Coesfeld
Fax 02541 939-4053
Herr
Berthold
Elsbecker
067 (Rathaus, Erdgeschoss)
02541 939-1567
berthold.elsbecker@coesfeld.de