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Wahlen und Wahlhelfer:innen
Demokratische Wahlen benötigen ehrenamtliche Mithilfe
Wie melde ich mich als Wahlhelfer:in?
Einfach per Online-Anmeldung:
Online-Anmeldung: Bereitschaftserklärung für Wahlhelfende
Oder so:
- E-Mail an wahlhelfer@coesfeld.de
- Anruf bei Ingrid Fehmer, Tel. 02541 939-1107
Bei der Anmeldung müssen Sie folgende Angaben machen:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Anschrift
- E-Mail-Adresse
Alle personenbezogenen Daten unterliegen dabei den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen.
Was ist zu beachten?
Zum Wahlvorstand gehören in jedem Wahllokal mehrere Wahlhelferinnen und Wahlhelfer:
- die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und eine Stellvertretung
- die Schriftführerin oder der Schriftführer und eine Stellvertretung und
- Insgesamt vier Beisitzer:innen.
Die ehrenamtliche Aufgabe nach der Gemeindeordnung (GO NW) umfasst die Anwesenheit im Wahllokal am Wahltag während der Öffnungszeiten (schichtweise am Vor- oder Nachmittag) und ab 18 Uhr bei der Stimmenauszählung.
Die Mitglieder des Wahlvorstandes erhalten in Coesfeld ein Erfrischungsgeld in Höhe von 50 Euro für den gesamten Tageseinsatz.
Wer kann Wahlhelfer:in werden?
Jede Person, die das Wahlrecht zur jeweiligen Vertretung wie Europaparlament, Bundestag, Landtag oder Stadtrat besitzt, kann Wahlhelfer:in werden. Wer Wahlhelfer:in ist, darf selbst nicht Wahlbewerber:in, Vertrauensperson eines Wahlvorschlags oder Mitglied in einem anderen Wahlorgan (zum Beispiel im Wahlprüfungsausschuss der Stadt Coesfeld) sein.
Wie werden Wahlhelfer:innen vorbereitet?
Die Kreisstadt Coesfeld ist als Gemeindewahlbehörde zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl. Die Verwaltung unterstützt daher die Wahlhelfer:innen und bereitet sie auf ihr Ehrenamt vor.
Wahlvorsteher:innen, Stellvertretende und alle Schriftführer:innen werden im Vorfeld im Rathaus unterrichtet. Entsprechendes Informations- und Anleitungsmaterial wird zur Verfügung gestellt.
Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es?
- Wahlgesetze (Europäisches Wahlgesetz (EuWG), Bundeswahlgesetz und Bundeswahlordnung (BWG, BWO), Landeswahlgesetz und Landeswahlordnung Nordrhein-Westfalen (LWG NW, LWO NW), Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW), Kreisordnung Nordrhein-Westfalen (KrO NW), Kommunalwahlgesetz Nordrhein-Westfalen (KWahlG NW))
- Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) speziell § 28 "Ehrenamt und ehrenamtliche Tätigkeit"
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Ingrid Fehmer
Tel: 02541 939-1107
E-Mail: ingrid.fehmer@coesfeld.de
Termine nach Vereinbarung
- Herr Benno Eink
Tel: 02541 939-1103
E-Mail: benno.eink@coesfeld.de
Termine nach Vereinbarung
- Frau Marie Bongers
Tel: 02541 939-1104
E-Mail: marie.bongers@coesfeld.de
Termine nach Vereinbarung
- Frau Katharina Woltering
Tel: 02541 939-1604
E-Mail: katharina.woltering@coesfeld.de
Termine nach Vereinbarung
Zuständige Organisationseinheit
- Interne Dienste, Organisation
Markt 8
48653 Coesfeld
Verwandte Dienstleistungen
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- Anschrift
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Was ist zu beachten?
Zum Wahlvorstand gehören in jedem Wahllokal mehrere Wahlhelferinnen und Wahlhelfer:
- die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und eine Stellvertretung
- die Schriftführerin oder der Schriftführer und eine Stellvertretung und
- Insgesamt vier Beisitzer:innen.
Die ehrenamtliche Aufgabe nach der Gemeindeordnung (GO NW) umfasst die Anwesenheit im Wahllokal am Wahltag während der Öffnungszeiten (schichtweise am Vor- oder Nachmittag) und ab 18 Uhr bei der Stimmenauszählung.
Die Mitglieder des Wahlvorstandes erhalten in Coesfeld ein Erfrischungsgeld in Höhe von 50 Euro für den gesamten Tageseinsatz.
Wer kann Wahlhelfer:in werden?
Jede Person, die das Wahlrecht zur jeweiligen Vertretung wie Europaparlament, Bundestag, Landtag oder Stadtrat besitzt, kann Wahlhelfer:in werden. Wer Wahlhelfer:in ist, darf selbst nicht Wahlbewerber:in, Vertrauensperson eines Wahlvorschlags oder Mitglied in einem anderen Wahlorgan (zum Beispiel im Wahlprüfungsausschuss der Stadt Coesfeld) sein.
Wie werden Wahlhelfer:innen vorbereitet?
Die Kreisstadt Coesfeld ist als Gemeindewahlbehörde zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl. Die Verwaltung unterstützt daher die Wahlhelfer:innen und bereitet sie auf ihr Ehrenamt vor.
Wahlvorsteher:innen, Stellvertretende und alle Schriftführer:innen werden im Vorfeld im Rathaus unterrichtet. Entsprechendes Informations- und Anleitungsmaterial wird zur Verfügung gestellt.
Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es?
- Wahlgesetze (Europäisches Wahlgesetz (EuWG), Bundeswahlgesetz und Bundeswahlordnung (BWG, BWO), Landeswahlgesetz und Landeswahlordnung Nordrhein-Westfalen (LWG NW, LWO NW), Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW), Kreisordnung Nordrhein-Westfalen (KrO NW), Kommunalwahlgesetz Nordrhein-Westfalen (KWahlG NW))
- Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) speziell § 28 "Ehrenamt und ehrenamtliche Tätigkeit"
Frau
Ingrid
Fehmer
107 (Rathaus, 1. Obergeschoss)
Herr
Benno
Eink
103 (Rathaus, 1. Obergeschoss)
Frau
Marie
Bongers
105 (Rathaus, 1. Obergeschoss)
Frau
Katharina
Woltering
105 (Rathaus, 1. Obergeschoss)