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Pflegschaften
Wenn den Eltern nur ein Teil ihrer elterlichen Verantwortung entzogen wurde, zum Beispiel Hilfen zur Erziehung zu beantragen oder darüber zu bestimmen wo das Kind lebt, spricht man von Pflegschaft oder Ergänzungspflegschaft. Der Pfleger ist der rechtliche Vertreter des Kindes nur in bestimmten Angelegenheiten, er tritt ergänzend neben die Eltern.
Rechtsgrundlagen allgemein
Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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48653 Coesfeld
Wenn den Eltern nur ein Teil ihrer elterlichen Verantwortung entzogen wurde, zum Beispiel Hilfen zur Erziehung zu beantragen oder darüber zu bestimmen wo das Kind lebt, spricht man von Pflegschaft oder Ergänzungspflegschaft. Der Pfleger ist der rechtliche Vertreter des Kindes nur in bestimmten Angelegenheiten, er tritt ergänzend neben die Eltern.
Rechtsgrundlagen allgemein
Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Frau
Mareike
Zeitel
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Frau
Anika
Wienker