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Ausländische Geflüchtete

Wirtschaftliche Hilfen für Flüchtlinge

Ausländische Zuwanderer und Flüchtlinge, die sich nicht selbst unterhalten können, erhalten in der Regel zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Das AsylbLG beinhaltet - neben den Leistungssystemen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe - ein eigenständiges existenzsicherndes Leistungsrecht für den dort näher definierten Personenkreis.

Wer erhält Leistungen?

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

  • eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
  • über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
  • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 wegen des Krieges in ihrem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen
  • eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, 
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, 
  • Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der vorher genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
  • einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.

Hilfe für Geflüchtete aus der Ukraine

Informationsseite auf der Homepage der Stadt Coesfeld

Rechtsgrundlagen

  • Asylbewerberleistungsgesetz
  • Sozialgesetzbuch XII

Unterlagen

  • Ausweispapier (Pass, Aufenthaltsgestattung, Duldung, usw.)
  • Für Asylbewerber: Zuweisungsentscheidung
  • Nachweis der Unterkunftskosten (wenn eine eigene Wohnung bewohnt wird)
  • Nachweis von Einkommen und Vermögen 
  • Nachweis über Unterhaltsvereinbarungen
  • Belege über Versicherungen
  • Leben weitere Personen mit Ihnen im Haushalt so muss auch deren Einkommen und Vermögen nachgewiesen werden.
  • Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
    Beachten Sie bitte, dass grundsätzlich eine persönliche Vorsprache bei Antragstellung erforderlich ist.

Es hilft Ihnen weiter

Zuständige Organisationseinheit

Ausländische Geflüchtete

Wirtschaftliche Hilfen für Flüchtlinge

Ausländische Zuwanderer und Flüchtlinge, die sich nicht selbst unterhalten können, erhalten in der Regel zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Das AsylbLG beinhaltet - neben den Leistungssystemen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe - ein eigenständiges existenzsicherndes Leistungsrecht für den dort näher definierten Personenkreis.

Wer erhält Leistungen?

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

  • eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
  • über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
  • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 wegen des Krieges in ihrem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen
  • eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, 
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, 
  • Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der vorher genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
  • einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.

Hilfe für Geflüchtete aus der Ukraine

Informationsseite auf der Homepage der Stadt Coesfeld

  • Ausweispapier (Pass, Aufenthaltsgestattung, Duldung, usw.)
  • Für Asylbewerber: Zuweisungsentscheidung
  • Nachweis der Unterkunftskosten (wenn eine eigene Wohnung bewohnt wird)
  • Nachweis von Einkommen und Vermögen 
  • Nachweis über Unterhaltsvereinbarungen
  • Belege über Versicherungen
  • Leben weitere Personen mit Ihnen im Haushalt so muss auch deren Einkommen und Vermögen nachgewiesen werden.
  • Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
    Beachten Sie bitte, dass grundsätzlich eine persönliche Vorsprache bei Antragstellung erforderlich ist.
Asylbewerber, Ausländer, Flüchtlinge, Ukraine https://serviceportal.coesfeld.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/653/show
Geflüchtete und Wohnraumsicherung
Bernhard-von-Galen-Straße 10 48653 Coesfeld

Herr

Schulze Egberding

022 (Stadtschloss, Erdgeschoss)

02541 939-2022
hubert.schulzeegberding@coesfeld.de

Herr

Demes

022 (Stadtschloss, Erdgeschoss)

02541 939-2522
jan.demes@coesfeld.de

Herr

Darcin

Teamleiter

420 (Stadtschloss, 4. Obergeschoss)

02541 939-2023
cem.darcin@coesfeld.de

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