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Ausländische Geflüchtete
Wirtschaftliche Hilfen für Flüchtlinge
Ausländische Zuwanderer und Flüchtlinge, die sich nicht selbst unterhalten können, erhalten in der Regel zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Das AsylbLG beinhaltet - neben den Leistungssystemen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe - ein eigenständiges existenzsicherndes Leistungsrecht für den dort näher definierten Personenkreis.
Wer erhält Leistungen?
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
- über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 wegen des Krieges in ihrem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen
- eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
- Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der vorher genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
- einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.
Hilfe für Geflüchtete aus der Ukraine
Informationsseite auf der Homepage der Stadt Coesfeld
Rechtsgrundlagen
- Asylbewerberleistungsgesetz
- Sozialgesetzbuch XII
Unterlagen
- Ausweispapier (Pass, Aufenthaltsgestattung, Duldung, usw.)
- Für Asylbewerber: Zuweisungsentscheidung
- Nachweis der Unterkunftskosten (wenn eine eigene Wohnung bewohnt wird)
- Nachweis von Einkommen und Vermögen
- Nachweis über Unterhaltsvereinbarungen
- Belege über Versicherungen
- Leben weitere Personen mit Ihnen im Haushalt so muss auch deren Einkommen und Vermögen nachgewiesen werden.
- Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Beachten Sie bitte, dass grundsätzlich eine persönliche Vorsprache bei Antragstellung erforderlich ist.
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Schulze Egberding
Tel: 02541 939-2022
E-Mail: hubert.schulzeegberding@coesfeld.de
Termine nach Vereinbarung
- Herr Demes
Tel: 02541 939-2522
E-Mail: jan.demes@coesfeld.de
Termine nach Vereinbarung
- Herr Darcin
Teamleiter
Tel: 02541 939-2023
E-Mail: cem.darcin@coesfeld.de
Termine nach Vereinbarung
Zuständige Organisationseinheit
- Geflüchtete und Wohnraumsicherung
Bernhard-von-Galen-Straße 10
48653 Coesfeld
Wirtschaftliche Hilfen für Flüchtlinge
Ausländische Zuwanderer und Flüchtlinge, die sich nicht selbst unterhalten können, erhalten in der Regel zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Das AsylbLG beinhaltet - neben den Leistungssystemen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe - ein eigenständiges existenzsicherndes Leistungsrecht für den dort näher definierten Personenkreis.
Wer erhält Leistungen?
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
- über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 wegen des Krieges in ihrem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen
- eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
- Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der vorher genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
- einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.
Hilfe für Geflüchtete aus der Ukraine
- Ausweispapier (Pass, Aufenthaltsgestattung, Duldung, usw.)
- Für Asylbewerber: Zuweisungsentscheidung
- Nachweis der Unterkunftskosten (wenn eine eigene Wohnung bewohnt wird)
- Nachweis von Einkommen und Vermögen
- Nachweis über Unterhaltsvereinbarungen
- Belege über Versicherungen
- Leben weitere Personen mit Ihnen im Haushalt so muss auch deren Einkommen und Vermögen nachgewiesen werden.
- Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Beachten Sie bitte, dass grundsätzlich eine persönliche Vorsprache bei Antragstellung erforderlich ist.
Herr
Schulze Egberding
022 (Stadtschloss, Erdgeschoss)
Herr
Demes
022 (Stadtschloss, Erdgeschoss)
Herr
Darcin
Teamleiter
420 (Stadtschloss, 4. Obergeschoss)