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Wirtschaftliche Hilfen für Flüchtlinge

Ausländische Zuwanderer und Flüchtlinge, die sich nicht selbst unterhalten können, erhalten in der Regel zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Das AsylbLG beinhaltet - neben den Leistungssystemen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe - ein eigenständiges existenzsicherndes Leistungsrecht für den dort näher definierten Personenkreis.

Wer erhält Leistungen?

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

  • eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
  • über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
  • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 wegen des Krieges in ihrem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen
  • eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, 
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, 
  • Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der vorher genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
  • einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.

Hilfe für Geflüchtete aus der Ukraine

Informationsseite auf der Homepage der Stadt Coesfeld

Unterlagen

  • Ausweispapier (Pass, Aufenthaltsgestattung, Duldung, usw.)
  • Für Asylbewerber: Zuweisungsentscheidung
  • Nachweis der Unterkunftskosten (wenn eine eigene Wohnung bewohnt wird)
  • Nachweis von Einkommen und Vermögen 
  • Nachweis über Unterhaltsvereinbarungen
  • Belege über Versicherungen
  • Leben weitere Personen mit Ihnen im Haushalt so muss auch deren Einkommen und Vermögen nachgewiesen werden.
  • Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
    Beachten Sie bitte, dass grundsätzlich eine persönliche Vorsprache bei Antragstellung erforderlich ist.

Rechtsgrundlagen

  • Asylbewerberleistungsgesetz
  • Sozialgesetzbuch XII