Sie wollen ein Baugrundstück oder ein Einfamilienhaus im Stadtgebiet erwerben? Bitte beachten Sie, dass Erschließungsbeiträge, Straßenbaubeiträge und Kanalanschlussbeiträge als öffentliche Lasten auf Baugrundstücken ruhen.

Auskunft erhalten

Ob für das betreffende Baugrundstück oder Einfamilienhaus noch Beiträge zu zahlen sind, erfahren Sie bei uns.

Informationen über den Beitragsstatus eines Grundstückes werden schriftlich in Form einer Straßenanliegerbescheinigung erteilt. Für die Auskunft ist eine Vollmacht des/der Grundstückseigentümers/in erforderlich.

Bitte richten Sie Ihre Anfrage an erschliessung@coesfeld.de.

Weitere Informationen über den Beitragsstatus "Ihrer Straße" erhalten Sie bei den auf dieser Seite aufgeführten Mitarbeitenden.

Unterschiedliche Beitragsarten

Generell ist bei der Erhebung von Beiträgen zu unterscheiden zwischen einer erstmaligen endgültigen Herstellung und einer nachmaligen Herstellung, Verbesserung oder Erweiterung einer Erschließungsanlage.

Erstmalige Herstellung

Bei der erstmaligen Herstellung werden 90 Prozent der Kosten auf alle von dieser Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke verteilt. Der zu zahlende Beitrag richtet sich nach der Grundstücksfläche, die nach Art und Maß der Ausnutzungsmöglichkeiten modifiziert wird. Entsprechende Festsetzungen enthält die Satzung der Stadt Coesfeld über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen.

Nachmalige Herstellung, Verbesserung oder Erweiterung

Bei einer nachmaligen Herstellung, Verbesserung oder Erweiterung richtet sich der Prozentsatz der Anliegerbeteiligung nach der Verkehrsbedeutung der Anlage, also zum Beispiel danach, ob es sich um eine reine Anlieger- oder eine Hauptverkehrsstraße handelt. Auch die Herstellung von Straßen im Außenbereich und Wirtschaftswegen sind beitragspflichtig. Die umlagefähigen Kosten sind auf alle Grundstücke, für die die Möglichkeit der Inanspruchnahme gegeben ist, zu verteilen. Der Beitrag richtet sich nach der Grundstücksfläche, die nach Art und Maß der Ausnutzungsmöglichkeiten modifiziert wird. Entsprechende Festsetzungen ergeben sich aus den Satzungen über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Coesfeld.

Rechtsgrundlagen

  • Baugesetzbuch
  • Kommunalabgabengesetz NW