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Leichenpässe zur Überführung ins Ausland
Beförderungen von Leichen und Totgeburten über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland sind nach § 17 des Bestattungsgesetzes NRW nur mit einem Leichenpass zulässig, der von der örtlichen Ordnungsbehörde des Sterbeortes ausgestellt wird.
Zweite Leichenschau
Ein Leichenpass darf nur ausgestellt werden, wenn eine von der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde veranlasste weitere ärztliche Leichenschau vorgenommen und mit einer Bescheinigung bestätigt worden ist, dass kein Verdacht auf einen nicht natürlichen Tod besteht.
Unterlagen
- Sterbeurkunde oder Bescheinigung des Standesamtes, dass der Sterbefall angezeigt, aber nocht nicht beurkundet werden konnte.
- Todesbecheinigung, nicht vertraulicher Teil
- Bescheinigung über die Durchführung einer zweiten Leichenschau (Anlage 1 zu § 15 BestGNRW) oder Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach § 159 Abs. 2 StPO.
Kosten
25,- Euro (Tarifstelle 10.14.8 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, §§ 15-17 Bestattungsgesetz NRW)
Weitere Informationen
Zugrunde liegende Rechtsvorschriften:
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Monika Averbeck
Tel: 02541 939-1513
E-Mail: standesamt@coesfeld.de
Termine nach Vereinbarung
- Frau Beate Segbert
Tel: 02541 939-1013
E-Mail: standesamt@coesfeld.de
Termine nach Vereinbarung
- Frau Heike Seyock
Tel: 02541 939-1014
E-Mail: standesamt@coesfeld.de
Termine nach Vereinbarung
Zuständige Organisationseinheit
- Standesamt
Markt 8
48653 Coesfeld
E-Mail: standesamt@coesfeld.de
Leichenpässe zur Überführung ins Ausland
Zweite Leichenschau
Ein Leichenpass darf nur ausgestellt werden, wenn eine von der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde veranlasste weitere ärztliche Leichenschau vorgenommen und mit einer Bescheinigung bestätigt worden ist, dass kein Verdacht auf einen nicht natürlichen Tod besteht.
Unterlagen
Zweite Leichenschau
Ein Leichenpass darf nur ausgestellt werden, wenn eine von der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde veranlasste weitere ärztliche Leichenschau vorgenommen und mit einer Bescheinigung bestätigt worden ist, dass kein Verdacht auf einen nicht natürlichen Tod besteht.
Unterlagen
- Sterbeurkunde oder Bescheinigung des Standesamtes, dass der Sterbefall angezeigt, aber nocht nicht beurkundet werden konnte.
- Todesbecheinigung, nicht vertraulicher Teil
- Bescheinigung über die Durchführung einer zweiten Leichenschau (Anlage 1 zu § 15 BestGNRW) oder Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach § 159 Abs. 2 StPO.
Zugrunde liegende Rechtsvorschriften:
25,- Euro (Tarifstelle 10.14.8 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, §§ 15-17 Bestattungsgesetz NRW) Leichenpass https://serviceportal.coesfeld.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/48640/show Standesamt
001 Markt 8 48653 Coesfeld
Frau
Monika
Averbeck
013 (Rathaus, Erdgeschoss)
02541 939-1513
standesamt@coesfeld.de
Frau
Beate
Segbert
013 (Rathaus, Erdgeschoss)
02541 939-1013
standesamt@coesfeld.de
Frau
Heike
Seyock
014 (Rathaus, Erdgeschoss)
02541 939-1014
standesamt@coesfeld.de