Beurkundungen
Das Jugendamt hat geeignete Beamte und Angestellte bestellt, die als Urkundspersonen tätig sind.
Die Urkundsperson beim Jugendamt ist unter anderem befugt,
- die Vaterschaftsanerkennung,
- die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen von Kindern bis zum 21. Lebensjahr sowie Betreuungsunterhalt
- Sorgeerklärungen
zu beurkunden.
Beurkundungen können bei den bestellten Urkundspersonen des Jugendamtes nach Terminvereinbarung erfolgen.
Rechtsgrundlagen
- Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Beurkundungsgesetz