Bürger, die Bürgergeld oder Grundsicherung erhalten, haben oft auch Ansprüche gegenüber Dritten. Hierzu zählen insbesondere auch Unterhaltsansprüche.

Grundsätzlich ist jeder Hilfeempfänger gehalten diese höchstpersönlichen Unterhaltsansprüche eigenständig zu verfolgen. Hierbei kann er einen Rechtsbeistand (z.B. Rechtsanwalt) zur Hilfe nehmen.

Gibt es Gründe, die die eigene Unterhaltsverfolgung unmöglich oder schwierig machen, kann die Stadt Coesfeld die Unterhaltsansprüche auf sich überleiten und in eigenem Namen wahrnehmen. Dabei ist sie auch an die Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes gebunden.

Neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist auch die Düsseldorfer Tabelle anzuwenden.

Bürgerliches Gesetzbuch

Oberlandesgericht Düsseldorf

Die Unterhaltsheranziehung erfolgt, insbesondere in den Fällen, in denen gerichtliche Klage- oder Mahnverfahren durchzuführen sind, in enger Kooperation mit dem Kreis Coesfeld.

http://www.kreis-coesfeld.de/

Wer ist zum Unterhalt verpflichtet?

Es bestehen fünf unterhaltsrechtliche Grundverhältnisse, aus denen sich eine Unterhaltspflicht ergeben kann:

  1. Verwandtenunterhalt

    Verwandte in gerader Linie sind einander zum Unterhalt verpflichtet (§ 1601 ff, BGB). Es besteht eine Unterhaltspflicht sowohl gegenüber den minderjährigen und volljährigen Kindern als auch gegenüber den Eltern(teilen). In der Praxis hat der Unterhaltsanspruch gegen Großeltern und umgekehrt gegen Enkelkinder kaum Bedeutung.

  2. Getrenntlebensunterhalt

    Getrennt lebende Eheleute sind einander zum Unterhalt verpflichtet (§ 1361 BGB).

  3. Geschiedenenunterhalt

    Geschiedene Eheleute sind grundsätzlich jeweils für sich selbst verantwortlich (§1569 BGB). Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten ausnahmsweise einen Anspruch auf Unterhalt, wenn eine oder mehrere der folgenden Vorschriften erfüllt ist bzw. sind:

    1. Unterhalt wegen Betreuung und Erziehung eines gemeinsamen Kindes, § 1570 BGB
    2. Unterhalt wegen Alters, § 1571 BGB 
    3. Unterhalt wegen Krankheit und Gebrechen, § 1572 BGB
    4. Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt, § 1573 BGB
    5. Angemessene Erwerbstätigkeit, § 1574 BGB
    6. Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, § 1575 BGB
    7. Unterhalt aus Billigkeitsgründen, § 1576 BGB

  4. Betreuungsunterhalt

    Gemäß 1615 l BGB ist der Vater eines nichtehelichen Kindes der Kindesmutter gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Diese Unterhaltsverpflichtung besteht immer für die Zeit von 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt des nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 1 BGB).

    Für den erweiterten Zeitraum von 4 Monaten vor der Geburt besteht eine Unterhaltspflicht nur, soweit die Kindesmutter keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, weil die infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist.

    Darüber hinaus besteht auch für mindestens 3 Jahre nach der Geburt des Kindes dem Grunde nach eine Unterhaltspflicht, soweit von der Kindesmutter wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann (§ 1615 l Abs. 2 BGB).

  5. Unterhalt bei eingetragener Lebenspartnerschaft

    Zwei Personen gleichen Geschlechts können eine Partnerschaft auf Lebenszeit nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) begründen. Aus dieser Partnerschaft ergeben sich Unterhaltsansprüche, die denen der Ehegatten gleichen. Wie bei Ehegatten ist die gesetzliche Unterhaltspflicht nach der Trennung differenziert:

    1. Unterhaltspflicht für die Dauer des Getrenntlebens, § 12 LPartG
    2. Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft, § 16 LPartG

Rechtsgrundlagen

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Gesetz über eingetragene Lebenspartnerschaften (LPartG)

Zuständige Stelle

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Bernhard-von-Galen-Straße 10
48653 Coesfeld

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