Ehrenpatenschaft für das 7. Kind
Der Bundespräsident übernimmt auf Wunsch die Ehrenpatenschaft, wenn zur Zeit der Antragstellung einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder vorhanden sind, die von denselben Eltern, derselben Mutter oder demselben Vater abstammen. Bei Mehrlingsgeburten wird die Ehrenpatenschaft für alle Kinder übernommen, die gemeinsam mit dem siebenten Kind zur Welt gekommen sind. Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.
Das Patenkind muss Deutsche:r im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sein.
Antragsformular
Die weiteren Voraussetzungen entnehmen Sie bitte dem Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten (PDF).
Bitte reichen Sie den Antrag zusammen mit den Geburtsurkunden Ihrer Kinder nach Terminvereinbarung in unserem Standesamt ein.
Rechtsgrundlagen
Die Ehrenpatenschaft hat in erster Linie symbolischen Charakter. Sie ist mit der Taufpatenschaft nicht zu vergleichen. Der Bundespräsident bringt mit der Ehrenpatenschaft die besondere Verpflichtung des Staates für kinderreiche Familien zum Ausdruck. Sie stellt die besondere Bedeutung heraus, die Familien und Kinder für unser Gemeinwesen haben. Die Ehrenpatenschaft soll mit dazu beitragen, das Sozialprestige kinderreicher Familien zu stärken.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an, vielmehr erhält die Familie des Patenkindes 500 Euro in Form eines Schecks.