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Handelsübliche Feuerschalen und Feuerkörbe bis maximal 1m Durchmesser sind im Sinne des Immissionsschutzes „nicht genehmigungsbedürftige Anlagen“, die der Wärmegewinnung als sogenannte Wärme- oder Gemütlichkeitsfeuer dienen.

Grundsätzlich gilt, dass das Abbrennen von Gegenständen untersagt ist, soweit die Nachbar*innen oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden kann.

Des Weiteren sollten grundsätzlich die Verwendungshinweise und -beschränkungen der jeweiligen Herstellungsbetriebe, insbesondere die einsetzbaren Brennstoffe, aufmerksam beachtet werden.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Zuständige Stelle