Feuerschalen
Handelsübliche Feuerschalen und Feuerkörbe bis maximal 1m Durchmesser sind im Sinne des Immissionsschutzes „nicht genehmigungsbedürftige Anlagen“, die der Wärmegewinnung als sogenannte Wärme- oder Gemütlichkeitsfeuer dienen.
Grundsätzlich gilt, dass das Abbrennen von Gegenständen untersagt ist, soweit die Nachbar*innen oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden kann.
Des Weiteren sollten grundsätzlich die Verwendungshinweise und -beschränkungen der jeweiligen Herstellungsbetriebe, insbesondere die einsetzbaren Brennstoffe, aufmerksam beachtet werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.