Nach dem Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) besteht grundsätzlich Lernmittelfreiheit, das heißt Schulbücher und sonstige Unterrichtsmittel, die für die Hand des Schulkindes bestimmt sind, werden grundsätzlich kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Allerdings haben Erziehungsberechtigte einen bestimmten Eigenanteil beizutragen, der vom Land NRW festgelegt ist. Zurzeit beträgt der Eigenanteil ein Drittel der durchschnittlichen Aufwendungen für die Beschaffung der in einem Schuljahr insgesamt erforderlichen Lernmittel:

  • Primarstufe (Grundschule und Förderschule Klassen 1 bis 4) - bis zu 16 Euro
  • Sekundarstufe I (Hauptschule, Realschule, Gymnasium und Förderschule - Klassen 5 bis 10) - bis zu 34 Euro
  • Sekundarstufe II (Gymnasiale Oberstufe) - bis zu 31 Euro

Die Schulen teilen den Erziehungsberechtigten beziehungsweise den volljährigen Schulkindern zu Beginn eines Schuljahres mit, welche Lernmittel auf eigene Kosten im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind.

Was zählt nicht als Lernmittel?

Utensilien, die im Unterricht als Gebrauchs- und Übungsmaterialien verwendet werden, gelten nicht als Lernmittel. Auch Arbeitsmittel, die Teil der persönlichen Ausstattung sind, gelten nicht als Lernmittel.

Beispiele für Gegenstände, die nicht als Lernmittel gelten:

  • Hefte
  • Zeichenblöcke
  • Schreibsachen
  • Zirkel und Geodreieck
  • Bücher und Arbeitshefte, die zusätzlich für den Unterricht angeschafft werden.

Gesetzliche Grundlagen

§ 96 Schulgesetz NRW (SchulG) 

Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Absatz 5 SchulG

Unterlagen

  • die Mitteilung der Schule über im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffende Lernmittel
  • aktueller Sozialhilfebescheid

Der Antrag auf Erstattung ist einzureichen bei der Stadt Coesfeld, Fachbereich 51, Bernhard-von-Galen-Straße 10, 48653 Coesfeld.