Die Einwohner einer Gemeinde können den Rat durch einen Antrag verpflichten, eine bestimmte Angelegenheit, für die dieses Gremium zuständig ist, zu beraten und zu entscheiden.

Wer kann einen Einwohnerantrag einreichen?

Die Altersgrenze für einen Einwohnerantrag ist niedriger als das gesetzliche Alter zur Teilnahme an den Kommunalwahlen. Jeder Einwohner, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann einen solchen Antrag einreichen. Bedingung ist jedoch, dass er während der letzten drei Monate vor der Entscheidung des Rates im Stadtgebiet mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist. Auch Ausländer, die nicht die Staatsbürgerschaft eines EG-Staates besitzen, können einen Einwohnerantrag stellen.

Welche Form muss der Antrag haben?

Die Gemeindeordnung schreibt gewisse Formen für den Einwohnerantrag vor.

Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden. Es muss ein bestimmtes Begehren ersichtlich sein, welches Gegenstand der weiteren Behandlung durch den Rat sein soll. Der Antrag muss begründet sein. Fehlt die Begründung, wird der Antrag aus formalen Gründen scheitern.

Es müssen bis zu drei Personen genannt sein, die berechtigt sind, die Antragsteller verantwortlich zu vertreten. Innerhalb von zwölf Monaten darf kein Antrag eingereicht werden, der denselben Inhalt hat. Vor allem muss der Antrag hinreichend von den Einwohnern per Unterschrift unterstützt werden. Die Zahl der erforderlichen Unterschriften beträgt für Coesfeld 5 Prozent der Einwohner (zurzeit gut 1.800), maximal jedoch 4.000 gültige Unterschriften. Bei der Einreichung eines Einwohnerantrags ist der Fachbereich Zentrale Dienste und Bürgerervice im Rahmen seiner Möglichkeiten behilflich.

Was passiert nach der Unterschriftensammlung?

Ist die Unterschriftensammlung abgeschlossen, so kann der Einwohnerantrag im Rathaus abgegeben werden. Die Stadt Coesfeld prüft danach, ob die vorliegenden Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Das Ergebnis wird dem Rat mitgeteilt. Der Rat der Stadt muss feststellen, ob der Einwohnerantrag zulässig ist. Ist er zulässig, muss die Angelegenheit innerhalb von vier Monaten nach Einreichung im Rat der Stadt beraten werden.

Rechtsgrundlagen

Nähere Einzelheiten zu diesem Thema sowie Voraussetzungen für einen Einwohnerantrag ergeben sich aus § 25 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)