Bürgerbegehren und -entscheid (§ 26 GO NW)
Mit dem Bürgerbegehren können Bürger beantragen, an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst zu entscheiden. Der Rat kann dem Begehren entsprechen. Entspricht der Rat dem Begehren nicht, so folgt ein Bürgerentscheid. Findet hier das Begehren eine Mehrheit setzt es sich über die ablehnende Entscheidung des Rates hinweg. Dieser Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses.
Grundsätzlich gilt, dass nur über solche Angelegenheiten beschlossen werden kann, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen. Entschieden werden kann nicht über Angelegenheiten, die dem Bürgermeister vorbehalten sind (zum Beispiel über Fragen der inneren Organisation der Verwaltung, über Personalangelegenheiten). Ausgeschlossen sind auch Entscheidungen über den Haushalt und die Gebühren. Gleiches gilt für Bauleitpläne und alle Vorhaben, für deren Zulassung ein Planfeststellungsverfahren erforderlich ist. Bei diesen Verfahren findet nämlich bereits eine intensive und gesetzlich vorgeschriebene Bürgerbeteiligung statt.
Wer darf ein Bürgerbegehren vorbringen?
Jeder Bürger kann ein Bürgerbegehren initiieren, wenn er u. a. das 16. Lebensjahr vollendet hat, die deutsche Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt und mindestens seit 16 Tagen im Stadtgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
Welche Fristen müssen eingehalten werden?
Ein Bürgerbegehren kann jederzeit eingereicht werden. Nur wenn es sich gegen einen Beschluss des Rates richtet, muss der Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens binnen sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses bei der Stadt eingegangen sein. Wird der Beschluss nicht bekannt gemacht, so gilt eine Frist von drei Monaten nach dem Sitzungstag, an dem dieser gefasst wurde.
Welche Form muss der Antrag haben?
Bürgerbegehren sind nur gültig, wenn sie bestimmten Maßgaben entsprechen, die in der Gemeindeordnung geregelt sind (§ 26 GO NW). Das Bürgerbegehren muss von einer bestimmten Anzahl der Bürger mitgetragen werden. Der notwendige Mindestanteil derer, die das Bürgerbegehren durch Eintragung in die Unterschriftlisten unterstützen müssen, ist dabei nach der Einwohnerzahl der Gemeinde gestaffelt. In Coesfeld sind es sieben Prozent der Bürger, was bedeutet, dass zurzeit rund 2.600 Unterschriften notwendig sind. Die genaue Zahl der notwendigen Unterschriften wird vor jeder Durchführung eines Bürgerbegehrens ermittelt. Zugrunde gelegt wird die aktuelle Zahl der Einwohner und der Bürger.
Weitere Erfordernisse für ein ordnungsgemäßes Bürgerbegehren:
Das Bürgerbegehren muss schriftlich gestellt werden und den vollen Wortlaut der zur Entscheidung zu bringenden Frage enthalten. Diese muss so formuliert werden, dass ausschließlich mit Ja oder ausschließlich mit Nein geantwortet werden kann. Des Weiteren muss das Begehren begründet sein. Es müssen bis zu drei Personen genannt sein, die berechtigt sind, die Antragsteller verantwortlich zu vertreten. Sie sind Ansprechpartner für den Rat und verpflichtet, rechtsverbindlich für alle Unterzeichner Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen. Das Bürgerbegehren muss von einer gesetzlich festgelegten Zahl von Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet sein (s. oben).
Was passiert nach der Unterschriftensammlung?
Ist die Unterschriftensammlung abgeschlossen, so können die Unterlagen dem Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst zur Prüfung überreicht werden. Das Datum der Übergabe ist maßgeblich für die Wahrung der Fristen. Danach werden die Unterlagen auf ihre Gültigkeit geprüft und dem Rat Bericht erstattet. Der Rat stellt fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Der Rat kann entweder dem Bürgerbegehren entsprechen oder das Begehren ablehnen. Kommt es zu einer Ablehnung, wird binnen drei Monaten nach diesem Beschluss ein Bürgerentscheid durchgeführt.
Rechtsgrundlagen
- Ortsrecht
- Nähere Einzelheiten zu diesem Thema sowie Voraussetzungen für ein Bürgerbegehren bzw. einen Bürgerentscheid ergeben sich aus § 26 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)