Eingliederungshilfe erhalten Kinder ab Vollendung des 6. Lebensjahres, Jugendliche und junge Volljährige unter folgenden Voraussetzungen:

  • Abweichung der seelischen Gesundheit von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate,
  • dadurch verursachte Beeinträchtigung oder drohende Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.

Unterstützung durch Verfahrenslotsen

Für die Stadt Coesfeld werden durch den Kreis Coesfeld Verfahrenslotsen bereitgestellt, die als unabhängige Stelle Unterstützung leisten: 
Informationen zu den Verfahrenslotsen öffnen

Rechtsgrundlagen

§ 35 a Sozialgesetzbuch Achtes Buch