Die Stadt Coesfeld führt im Rahmen Ihrer personellen und technischen Möglichkeiten einen umfangreichen Winterdienst durch.

Die Winterdienstpflicht erstreckt sich für Kommunen nicht auf alle Straßenbereiche und auch nicht auf eine Streu- und Räumpflicht  „Rund-um-die-Uhr“.

Auf den Fahrbahnen innerhalb geschlossener Ortslagen ist nur an gefährlichen und gleichzeitig verkehrswichtigen Stellen zu streuen und räumen.

Außerhalb
geschlossener Ortslagen besteht nur an besonders gefährlichen Stellen, die gleichzeitig verkehrsbedeutend sind, eine Streupflicht. Grundsätzlich ist die Streupflicht auf Straßen für die üblichen Zeiten normalen Verkehrsaufkommens begrenzt.

 

Gleiches gilt für Radwege; Witterungsbedingte Beeinträchtigungen der Benutzbarkeit sind unvermeidlich.

 

Auf Fußgängerüberwegen, Bürgersteige usw. müssen die Gefahren aufgrund von Glätte durch Bestreuen mit geeigneten Mitteln beseitigt werden. Eine Pflicht, die jeden Grundstückseigentümer und die Kommune, z.B. bei Schulen oder anderen städtischen Gebäuden, gleichermaßen trifft.

 

Die von der Stadt Coesfeld zu streuenden Straßen, Wege und Plätze sind in einem Streuplan zusammengefasst. Der Streuplan wird in jedem Herbst neu überarbeitet. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei den Schulwegen.

 

Ich bin als Grundstückseigentümer streupflichtig:
W
elche Pflichten umfasst dies im Einzelnen?

 

Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. Je nach Breite des Gehweges sind bis zu 1,50 Meter zu räumen. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege mit abstumpfenden Stoffen zu betreuen.

Sind Gehwege nicht erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt (z.B. in verkehrsberuhigten Bereichen, sog. "Spielstraßen"), gilt dort der Straßenteil als Gehweg, der für die Benutzung durch den Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Auf den Fahrbahnen der Straßen muss nicht geräumt werden.

Bei Eis- und Schneeglätte sind auf den Fahrbahnen die für den Fußgängerverkehr notwendigen Übergänge sowie die gefährlichen Stellen mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Um welche Stellen es sich dabei handeln kann, ist nach den Umständen der örtlichen Gegebenheiten von dem Reinigungspflichtigen zu entscheiden. In der Zeit von 8 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich zu beseitigen. Für die verbleibende Zeit gilt die Beseitigungspflicht bis 8 Uhr des folgenden Tages.

 


Wird auf der Straße, in der ich wohne, gestreut?

Nein, in allen Wohngebieten und Anliegerstraßen sind die Anwohner zuständig.

 

Genaueres entnehmen Sie bitte der Straßenreinigungssatzung der Stadt Coesfeld, abrufbar im Ortsrecht (22.50).

Zuständige Stelle

Baubetriebshof
Bahnweg 4 a
48653 Coesfeld

02541 939-3001
02541 939-3003