Rahmenbedingungen für die Schaffung von Plus-Jobs

Was versteht man unter Plus-Jobs?
Als Plus-Jobs werden die Arbeitsgelegenheiten nach § 16 d SGB II bezeichnet. Sie gehören zu den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit.
Die eingesetzten Personen erhalten für die geleistete Arbeit zusätzlich zum Arbeitslosengeld II eine Mehraufwandsentschädigung von 1,00 Euro für jede geleistete Arbeitsstunde (anrechnungsfrei).

Welche Ziele werden mit dem Plus-Job-Angebot angestrebt?  

  • Plus-Jobs dienen dazu, die Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten oder wieder zu erlangen. Vermittlungshemmnisse sollen abgebaut werden und die Chancen auf eine reguläre Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt erhöht werden.
  • Plus-Jobs vermitteln Erkenntnisse über Eignung, Interessen und Qualifikation des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Dies sind wichtige Hinweise für die weitere Hilfeplanung, die punktgenaue Förderung von Leistungsbeziehern und die richtigen Strategien zur Arbeitsaufnahme.

An welche Voraussetzungen sind Plus-Jobs gebunden? 

  1. Die Arbeitsgelegenheit muss zusätzlich sein. Eingriffe zu Lasten des ersten Arbeitsmarktes, insbesondere eine Verdrängung von bereits beschäftigtem Stamm- oder Aushilfspersonal darf nicht erfolgen.
  2. Es muss ein öffentliches Interesse an der Aufgabenerledigung bestehen.
  3. Die Arbeitsgelegenheit muss wettbewerbsneutral sein. Eine Beeinträchtigung der Wirtschaft soll vermieden werden.
  4. Es wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet, gleichwohl finden die Bestimmungen des Arbeitsschutzes und des Bundesurlaubsgesetzes Anwendung.
  5. Üblich ist ein Einsatz von bis zu 30 Arbeitssunden pro Woche.
  6. Der Beschäftigungszeitraum liegt in der Regel bei 6 Monaten. Der / die Beschäftigte kann den Plus-Job ohne Kündigungsfrist abbrechen, wenn er / sie eine Arbeit aufnimmt oder eine andere Integrationsmaßnahme vorrangig wird.

Informationen für Maßnahmeträger / Vereine

  1. Ansprechperson für Vereine ist Frau Brinkschulte.
  2. Für jede gewünschte Einsatzstelle ist ein Antrag zu erstellen. Hierfür steht ein Formular zu Verfügung. Personal- / Betriebsräte (sofern vorhanden) sind bei der Einrichtung von Plus-Jobs grundsätzlich zu beteiligen. Über die genauen Möglichkeiten  der Einrichtung einer Plus-Job-Stelle berät Sie das Jobcenter gerne.
  3. Die Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 1,00 Euro / Stunde wird vom Jobcenter  der Stadt Coesfeld übernommen. Hierfür führt der Beschäftigte einen vom Maßnahmeträger abzuzeichnenden Stundenzettel, der monatlich nachträglich abgerechnet wird.
  4. Die Krankenversicherung ist durch die Leistung des Arbeitslosengeldes II sichergestellt.
  5. Während ihres Einsatzes sind die Beschäftigten durch den Träger der Einsatzstelle bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden. Für Schäden haften die Beschäftigten nur wie Arbeitnehmer.
  6. Der beschäftigten Person ist eine individuelle Teilnahmebescheinigung  auszustellen.
  7. Dem Jobcenter ist ein Abschlussbericht zuzusenden.

Rechtsgrundlagen allgemein

SGB II