Wenn die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, steht ihnen das gemeinsame Sorgerecht für das Kind nur zu,

  • wenn sie einander heiraten oder
  • eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben


Sorgeerklärung

Wenn beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht wünschen, können sie eine Sorgeerklärung abgeben und dadurch erklären, dass sie die Sorge für das Kind gemeinsam ausüben wollen.

Dazu müssen die Elternteile nicht zusammenleben.

Die Sorgeerklärung kann gegenüber der Urkundsperson des Fachbereiches Jugend, Familie, Bildung, Freizeit oder bei einem Notar abgegeben werden und wird öffentlich beurkundet.
Will ein Elternteil später die Alleinsorge übernehmen, muss das Familiengericht entscheiden.

Geben die Eltern keine Sorgeerklärung ab und sind sie nicht miteinander verheiratet, so hat die Mutter die elterliche Sorge allein.
Zum Nachweis des alleinigen Sorgerechts kann die Mutter eine schriftliche Auskunft des Fachbereichs Jugend, Familie, Bildung, Freizeit verlangen.

 

Sorgerecht nach dem Tod eines Elternteils

Stirbt ein Elternteil, so steht dem überlebenden Elternteil die alleinige elterliche Sorge zu, wenn die Eltern vorher verheiratet waren oder Sorgeerklärungen abgegeben hatten.

Waren die Eltern nicht miteinander verheiratet und hatten sie keine Sorgeerklärung abgegeben, so überträgt das Familiengericht nach dem Tod der Mutter dem Vater die elterliche Sorge, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Die Entscheidung des Gerichts wird auch davon abhängen, ob ein persönliches Verhältnis zwischen dem Vater und dem Kind besteht oder nicht.

Zuständige Stelle

Wirtschaftliche Jugendhilfe & Familienhilfen
Bernhard-von-Galen-Straße 10
48653 Coesfeld

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