Wenn den Eltern nur ein Teil ihrer elterlichen Verantwortung entzogen wurde, zum Beispiel Hilfen zur Erziehung zu beantragen oder darüber zu bestimmen wo das Kind lebt, spricht man von Pflegschaft oder Ergänzungspflegschaft. Der Pfleger ist der rechtliche Vertreter des Kindes nur in bestimmten Angelegenheiten, er tritt ergänzend neben die Eltern.

Rechtsgrundlagen allgemein

Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)