Wer weder blind - noch Schwerbehinderter mit außergewöhnlicher Gehbehinderung ist, kann bei Vorliegen der nachstehenden Voraussetzungen eingeschränkte Parkerleichterungen erhalten. Das Verkehrsministerium NW hat diese Parkerleichterung abschließend auf folgende Personenkreise beschränkt:

  • Gehbehinderte mit dem Merkzeichen des Schwerbehindertenausweises "G", sofern die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" - für "außergewöhnliche Gehbehinderung" nur knapp verfehlt wurden (anerkannter Grad der Behinderung mindestens 70 % und maximaler Aktionsradius ca. 100 m).
  • Schwerbehinderte mit einem wegen chronischer Dickdarm- bzw. Darmentzündung (Colitis ulcerosa bzw. Morbus Crohn) anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 60 % oder
  • Stomaträger mit doppeltem Stoma und einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 70 % (Stoma = künstlicher Darmausgang).

 

Unterlagen

  • Formloser Antrag
  • Bitte Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes mitbringen

Rechtsgrundlagen

  • Straßenverkehrsordnung - StVO in Verbindung mit den eingschlägigen Erlassen des NRW-Verkehrsministeriums

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Zuständige Stelle

Ordnung, Verkehr, Feuerwehr
Bernhard-von-Galen-Straße 10
48653 Coesfeld

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