Ein Vormund ist der rechtliche Vertreter eines Kindes anstelle der Eltern.
Die Bestellung des Vormundes erfolgt durch das Vormundschaftsgericht.
Der Vormund sorgt für das Wohlergehen des Kindes, verwaltet zum Beispiel das Geld bis das Kind 18 Jahre alt ist oder sorgt dafür, dass das Kind in einem geeigneten Heim einer geeigneten Pflegefamilie oder in einer betreuten Wohnung leben kann.  

Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn

  • er nicht unter elterlicher Sorge steht,
  • die Eltern nicht berechtigt sind, den Minderjährigen in persönlichen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten oder
  • sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.
Ist eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden.

Rechtsgrundlagen allgemein

Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)