Osterfeuer
Osterfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind anzumelden.
Ein Osterfeuer das der Brauchtumspflege dient, ist dann gegeben, wenn die Feuer beispielsweise von einer Kirchengemeinde, einem Verein oder einer Nachbarschaft ausgerichtet werden und für jedermann als öffentliche Veranstaltung zugänglich sind. Das Abbrennen durch Privatpersonen, Privatvereine (Kegelclub, etc.) oder familiäre Feuer sind nicht zulässig. Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen fordert eine enge Auslegung der Regelungen des Immissionsschutzes, da in den vergangenen Jahren nach den Messungen an den Luftqualitätsmessstationen des Landes an den Osterfeiertagen die Tagesgrenzwerte für Feinstaub deutlich überschritten wurden.
Das Abbrennen des Osterfeuers ist nur am Ostersonntag ab 16.00 Uhr zulässig. Das Abbrennen des Osterfeuers erfolgt auf eigene Gefahr. Für jedweden Schaden muss die verantwortliche Person aufkommen. Die Anmeldung eines Osterfeuers muss bis Montag vor Ostern 16.00 Uhr erfolgen.
Das umsichtige und verantwortungsbewusste Abbrennen eines Osterfeuers schließt auch eine sorgfältige Standortwahl mit ein. Die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit dürfen durch das Abbrennen nicht gefährdet oder erheblich belästigt werden.
Nachbarschaften oder Vereine könnten auch in diesem Jahr wieder gemeinsame Unternehmungen ausführen, und nach Möglichkeit in größerer Gesellschaft ein Osterfeuer im Außenbereich organisieren.
Folgende Sicherheitstipps zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen und Vorgaben zum Osterfeuer sollten unbedingt beachtet werden:
- Vergessen Sie nicht, Ihr Osterfeuer bei der Stadt Coesfeld, Fachbereich Ordnung und Recht / Feuerwache, 48653 Coesfeld, rechtzeitig, bis spätestens Montag vor Ostern 16.00 Uhr, anzumelden. Die Anmeldung muss ausschließlich per E-Mail unter der E-Mail-Adresse: fw-anmeldung@coesfeld.de.
- Sie können die Anmeldung per Online-Formular oder formlos einreichen:
Online-Formular öffnen - Angegeben werden müssen dabei:
- Verantwortliche volljährige Person vor Ort inkl. Adressdaten und Handynummer und E-Mail-Adresse
- Weitere volljährige Ansprechperson vor Ort inkl. Handynummer
- Diese Personen müssen auch beim Osterfeuer während der gesamtem Verbrennungszeit vor Ort sein
- Genaue Benennung der Nachbarschaft, des Vereines oder der Kirchengemeinde
- Ortsangabe des Ostfeuers / Brauchtumsfeuers
- Ungefähre Größe des Ostfeuers / Brauchtumsfeuers
Folgende Auflagen und Sicherheitshinweise sind zu beachten:
- Verwenden Sie nur trockene Pflanzenreste und unbehandeltes Holz – der Umwelt zuliebe und zur Vermeidung von giftigen Gasentwicklungen. Kunststoffe wie Plastiktüten und Autoreifen, aber auch andere Abfälle haben in einem Osterfeuer nichts verloren.
- Denken Sie daran, das Brennmaterial kurz vor dem Anzünden noch einmal umzuschichten, damit Ihr Osterfeuer nicht zur Flammenfalle für Tiere wird.
- Das Verbrennen des Osterfeuers / Brauchtumsfeuer hat unter möglichst geringer Rauchentwicklung zu erfolgen, dass bedeutet auch, dass der öffentliche Verkehr nicht behindert werden und niemand mehr als nach den Umständen vermeidbar belästigt werden darf.
- Halten Sie wegen Rauch und Hitze sowie zur eigenen Sicherheit ausreichende Sicherheitsabstände / Mindestabstände von der Feuerstelle / vom Osterfeuer:
- 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind,
- 100 m von Hochspannungsleitungen,
- 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen,
- 10m von befestigten Wirtschaftswegen,
wobei die Windrichtung stets zu berücksichtigen ist.
- Bei starkem Wind darf nicht abgebrannt werden, vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen.
- Ein Sicherheitsabstand von 15 m zum Abbrennfeuer muss eingehalten werden. Dies gilt für die anwesenden Personen, wie auch für alle anderen Substanzen (z.B. Strohballen, etc.)
- Seien Sie vorsichtig beim Anzünden. Brennbare Flüssigkeiten als Brandbeschleuniger bergen ein hohes Risiko! Zum Entzünden des Osterfeuers eignet sich bestens trockenes Stroh oder Reisig.
- Das Osterfeuer (offenes Feuer) muss grundsätzlich ständig (mindestens) von den zwei verantwortlichen volljährigen Personen beaufsichtigt werden. Sorgen Sie dafür, dass das Feuer sich nicht unkontrolliert ausbreiten kann. Passen Sie auf kleine Kinder auf. Sie unterliegen schnell der Faszination des Feuers und unterschätzen die ihnen unbekannte Gefahr.
- Brennen Sie nicht zu viel Material auf einmal ab, vermeiden Sie gefährlichen Funkenflug.
- Strohballen können sich allein durch die Hitzestrahlung entzünden und sind deshalb eine gefährliche Sitzgelegenheit.
- Vermeiden Sie Rauchbelästigung durch zu feuchtes Material – Ihre Nachbarn werden es Ihnen danken.
- Halten Sie eine ausreichende Zufahrt für die Feuerwehr und Rettungsdienste frei (d. h. einen Fahrweg von mind. 3,50 m Breite).
- Zur Brandbekämpfung muss geeignetes Gerät oder Löschwasser in unmittelbarer Nähe zur Verfügung stehen, sodass die Feuerstellen bei Gefahr sofort gelöscht werden können.
- Bei langanhaltender Trockenheit und bestehender Waldbrandgefahr ist das Verbrennen von Schlagabraum verboten! Wird für den Brandtermin mindestens zu einem der beiden Indizes die Stufe 4 oder 5 ausgegeben, darf nicht verbrannt werden.
- Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken. Vor Verlassen der Feuerstelle ist sicherzustellen, dass alle Glutherde erloschen sind.
- Kleinere Verbrennungen kühlen Sie sofort mit Wasser: Maximal zehn Minuten lang (Leitungswassertemperatur 10 bis 20 Grad Celsius). Bei großflächigen Verbrennungen und auf der Haut haftenden Substanzen sollte nur primär abgelöscht werden. Längere Kühlung führt zur Unterkühlung der betroffenen Person. Alarmieren Sie sofort den Notarzt über die Notrufnummer 112.
- Sollte Ihr Feuer außer Kontrolle geraten, so zögern Sie nicht, sofort die Feuerwehr über den Notruf 112 zu alarmieren.
Werden Personen belästigt oder Unregelmäßigkeiten bei der Beschaffenheit des Osterfeuers festgestellt, muss der Verantwortliche nicht nur mit einem Feuerverbot, sondern zudem mit empfindlichen Bußgeldern nach dem Landesimmissionsschutzgesetz rechnen.
Weiterführende Informationen
Rechtsgrundlagen
Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.