Parkerleichterungen unter bestimmten Voraussetzungen
Wer weder blind noch schwerbehindert mit außergewöhnlicher Gehbehinderung ist, kann bei Vorliegen der nachstehenden Voraussetzungen eingeschränkte Parkerleichterungen erhalten. Das Verkehrsministerium NW hat diese Parkerleichterung abschließend auf folgende Personenkreise beschränkt:
- Gehbehinderte mit dem Merkzeichen des Schwerbehindertenausweises "G", sofern die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" - für "außergewöhnliche Gehbehinderung" nur knapp verfehlt wurden (anerkannter Grad der Behinderung mindestens 70 Prozent und maximaler Aktionsradius circa 100 Meter).
- Schwerbehinderte mit einem wegen chronischer Dickdarm- beziehungsweise Darmentzündung (Colitis ulcerosa bzw. Morbus Crohn) anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 60 Prozent oder
- Stomaträger mit doppeltem Stoma und einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 70 Prozent (Stoma = künstlicher Darmausgang).
Erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag
- Bitte Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes mitbringen
Rechtsgrundlagen
- Straßenverkehrsordnung - StVO in Verbindung mit den eingschlägigen Erlassen des NRW-Verkehrsministeriums
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.