Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird.

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Deutschland verlassen, also Ihren Wohnsitz in das Ausland verlegen, oder eine Nebenwohnung aufgeben. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.

Bei Wegzug in das Ausland können Sie bei der Abmeldung Ihre Anschrift im Ausland bei der Meldebehörde hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird dann im Melderegister gespeichert.

In diesem Fall kann die Behörde z.B. im Zusammenhang mit Wahlen mit Ihnen  Kontakt aufnehmen.

Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt nur noch bei der Meldebehörde, die für Ihre alleinige (einzige)Wohnung oder Hauptwohnung zuständig ist.

Seit dem 01.11.2015 (Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes) muss der Wohnungsgeber bei der Abmeldung mitwirken. Hierzu hat dieser oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Auszug schriftlich zu bestätigen (s. Formulare).

Rechtsgrundlagen allgemein

  • Bundesmeldegesetz (BMG)
  • Meldegesetz NRW (MG NRW)

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Unterlagen

  • Bei Wegzug in das Ausland: Identitätspapiere für alle abzumeldenden Personen (Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass)  
  • Wohnungsgeberbestätigung
  • Nur für den Fall, dass Sie nicht selbst zur Abmeldung erscheinen: ausgefülltes und unterschriebenes Abmeldeformular

Formulare