Den Schülern der öffentlichen Schulen werden Lernmittel nach Maßgabe des Lernmittelfreiheitsgesetzes gewährt.

Den Schülern der öffentlichen Schulen werden Lernmittel nach Maßgabe des § 96 Schulgesetz (SchulG NRW) gewährt.

Lernmittel sind Schulbücher und sonstige dem gleichen Zwecke dienende Unterrichtsmittel, die für die Hand des Schülers bestimmt sind. Das Land Nordrhein-Westfalen hat für jede Schulform einen Durchschnittsbetrag festgelegt, der den durchschnittlichen Aufwendungen für die Beschaffung, der in einem Schuljahr insgesamt erforderlichen Lernmittel entspricht.

Für die allgemeinbildenden Schulen sind folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:

1. Primarstufe
Grundschule, Förderschule Kl. 1 - 4: bis zu 48 €

2. Sekundarstufe I (Klassen 5 - 10)
Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Förderschule Kl. 5 - 10: bis zu 102 €

3. Sekundarstufe II
Gymnasiale Oberstufe: bis zu 93 €

4. Förderschulen:
Klassen 1 - 4: bis zu 48 €


Anteil der Erziehungsberechtigten (Eigenanteil)

Seit Schuljahr 2008/09 gelten für die durch die Erziehungsberechtigten zu beschaffenden Lernmittel neue Bestimmungen: In Höhe von 2/3 des festgelegten Durchschnittsbetrages überlässt die Stadt Coesfeld jedem Schüler der städtischen Schulen Schulbücher und andere Lernmittel zum befristeten Gebrauch (Ausleihe). Der Anteil der Erziehungsberechtigten (Eigenanteil) beläuft sich auf 1/3 des Durchschnittsbetrages.

Daraus folgt, dass seitens der Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülern in jedem Schuljahr entsprechend der Schulform Bücher bis zu folgenden Beträgen beschafft werden müssen:

1. Primarstufe 
Grundschule, Förderschule Kl. 1 – 4:: bis zu 16,00 €

2. Sekundarstufe I (Klassen 5 - 10)
Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Förderschule Kl. 5 10: bis zu 34,00 €

3. Sekundarstufe II
Gymnasiale Oberstufe: bis zu 31,00 €

Die Schulen teilen den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern zu Beginn eines Schuljahres mit, welche Lernmittel auf eigene Kosten im Rahmen dieses Eigenanteils zu beschaffen sind.

Dieser Eigenanteil entfällt für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Alle  Empfänger von anderen Sozialleistungen (Leistungen nach SGB II, sog. Bürgergeld) haben keinen gesetzlichen Erstattungsanspruch.

Dieser Personenkreis kann beim Schulverwaltungsamt der Stadt Coesfeld die Übernahme der Aufwendungen im Rahmen des Eigenanteils beantragen.

Dabei ist zu beachten, dass nicht alle Lernmittel unter den Lernmittelbegriff des § 30 SchulG NRW fallen. Nicht unter den Lernmittelbegriff fallen die Gegenstände, die im Unterricht als Gebrauchs- und Übungsmaterial verwendet werden, z.B. Hefte, Zeichenblöcke, Schreibutensilien, Zirkel etc.

Hierzu zählen insbesondere auch sonstige Arbeitsmittel. Z.B. werden zu den im Unterricht verwendeten Büchern häufig Arbeitshefte angeschafft, deren Kosten oftmals nicht von Schulträger erstattet werden können. Diese Anschaffungen fallen nicht unter den Begriff der Lernmittel im Sinnes des § 30 SchulG NRW, sondern unter den Begriff der sonstigen Arbeitsmittel. Diese sonstigen Arbeitsmittel sind Teil der allgemeinen persönlichen Ausstattung, die von den Erziehungsberechtigten zu beschaffen sind.

Rechtsgrundlagen

  • § 96 Schulgesetz NRW (SchulG) 
  • Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Absatz 5 SchulG

Unterlagen

  • die Mitteilung der Schule über im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffende Lernmittel
  • aktueller Sozialhilfebescheid

Der Antrag auf Erstattung ist einzureichen bei der Stadt Coesfeld, Fachbereich 51, Bernhard-von-Galen-Straße 10, 48653 Coesfeld.