Ausländische Geflüchtete
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Wirtschaftliche Hilfen für Flüchtlinge
Ausländische Zuwanderer und Flüchtlinge, die sich nicht selbst unterhalten können, erhalten in der Regel zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Das AsylbLG beinhaltet - neben den Leistungssystemen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe - ein eigenständiges existenzsicherndes Leistungsrecht für den dort näher definierten Personenkreis.
Wer erhält Leistungen?
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
- über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 wegen des Krieges in ihrem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen
- eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
- Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der vorher genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
- einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.
Hilfe für Geflüchtete aus der Ukraine
Unterlagen
- Ausweispapier (Pass, Aufenthaltsgestattung, Duldung, usw.)
- Für Asylbewerber: Zuweisungsentscheidung
- Nachweis der Unterkunftskosten (wenn eine eigene Wohnung bewohnt wird)
- Nachweis von Einkommen und Vermögen
- Nachweis über Unterhaltsvereinbarungen
- Belege über Versicherungen
- Leben weitere Personen mit Ihnen im Haushalt so muss auch deren Einkommen und Vermögen nachgewiesen werden.
- Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Beachten Sie bitte, dass grundsätzlich eine persönliche Vorsprache bei Antragstellung erforderlich ist.
Rechtsgrundlagen
- Asylbewerberleistungsgesetz
- Sozialgesetzbuch XII