Reinigung von Straßen
Die Stadt Coesfeld reinigt die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslage, soweit nicht eine Übertragung auf die Bürger erfolgt ist und diese reinigungspflichtig sind.
Die Gehwege bzw. Bürgersteige sind immer durch die Bürger zu reinigen.
Wenn Sie feststellen möchten, wie „Ihre“ Straße zu reinigen ist, klicken Sie bitte > hier.
Reinigung durch die Stadt
Seit April 2003 hat sich die Straßenreinigung in Coesfeld verändert. Zum einen wird nicht mehr so oft gereinigt, zum anderen haben sich die Reinigungstage verschoben.
Straßen mit besonderer Verkehrsbedeutung bzw. hohem Verkehrsaufkommen werden jeweils dienstags, und Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung nur noch 14-tägig am Freitag gereinigt (einigen Straßen werden allerdings an anderen Tagen gereinigt). Überwiegend wird die Reinigung mit einer großen Kehrmaschine durchgeführt; in einigen Ausnahmefällen können Straßen aufgrund ihrer baulichen Beschaffenheit nur mit Kleinkehrmaschinen gereinigt werden.
Im Herbst wird aufgrund der Laubproblematik häufiger gereinigt. Anstelle der wöchentlichen Reinigung wird zweimal pro Woche gereinigt und statt 14-tägig dann einmal pro Woche. Dieser Reinigungsintervall beginnt etwa Anfang Oktober und endet Mitte Dezember, abhängig von den Witterungsbedingungen.
Für den Bereich der Geschäftsstraßen zwischen Marktplatz und Bahnhof sind häufigere Reinigungen erforderlich. Die verkehrsberuhigten Bereiche in der Innenstadt wie z.B. die Gartenstraße werden zweimal wöchentlich mit Kleinkehrmaschinen und einer unterstützenden Reinigung von Hand gesäubert. Die Fußgängerzone wird aufgrund ihrer besonderen Bedeutung täglich, und zwar auch sonntags, gesäubert. Die Reinigungsarbeiten werden überwiegend von Hand ausgeführt.
Für den Marktplatz ist ebenfalls eine häufigerere Reinigung erforderlich; Verschmutzungen werden fünfmal wöchentlich durch Kleinkehrmaschinen und Handreinigungen beseitigt.
Darüber hinaus sind die Parkplätze, Parkstreifen und Parkbuchten regelmäßig zu reinigen, wobei die Parkplätze einmal pro Monat gesäubert werden.
Im Winter wird die Stadt aufgrund der vorgegebenen Streu- und Räumpläne tätig; der Umfang des Einsatzes ist stark von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Stadt abhängig (s. ähnliche Dienstleistungen oben rechts).
Reinigung durch die Bürger (Anliegerreinigung)
Die Reinigung der Gehwege ist generell den Grundstückseigentümer/innen übertragen worden. Die Reinigungsverpflichtung bezieht sich somit auf alle Gehwege entlang der bebauten und unbebauten Grundstücke.
Die Reinigung der Straßen erfolgt durch die Grundstückseigentümer/innen, wenn ihnen die Reinigungspflicht durch die Straßenreinigungssatzung übertragen wurde. In diesen Fällen sind die Anlieger sowohl für die Gehwege als auch die Fahrbahnen der Straßen verantwortlich. Die Reinigungsverpflichtung erstreckt sich allerdings nur bis zur Straßenmitte.
Was beinhalten die Reinigungspflichten?
Die „Anliegerreinigung“ beinhaltet die Sommer- und Winterreinigung.
Im Rahmen der Sommerreinigung sind Fahrbahnen und Gehwege mindestens einmal wöchentlich zu säubern (Besenreinigung). Unkraut auf Fahrbahnen und Gehwegen ist zu entfernen.
Für die Winterreinigung gelten die nachfolgenden Grundsätze:
Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. Je nach Breite des Gehweges sind bis zu 1,50 Meter zu räumen. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege mit abstumpfenden Stoffen zu betreuen.
Sind Gehwege nicht erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt (z.B. in verkehrsberuhigten Bereichen), gilt dort der Straßenteil als Gehweg, der für die Benutzung durch den Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Auf den Fahrbahnen der Straßen ist ein Freihalten von Schnee nicht erforderlich.
Bei Eis- und Schneeglätte sind auf den Fahrbahnen die für den Fußgängerverkehr notwendigen Übergänge sowie die gefährlichen Stellen mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Um welche Stellen es sich dabei handeln kann, ist nach den Umständen der örtlichen Gegebenheiten von dem Reinigungspflichtigen zu entscheiden.
In der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich zu beseitigen. Für die verbleibende Zeit gilt die Beseitigungspflicht bis 8.00 Uhr des folgenden Tages.
Kann ich als Grundstückseigentümer die Reinigungspflicht einer anderen Person übertragen?
Auf Antrag des Eigentümers kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Coesfeld die Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung (des Dritten) nachgewiesen wird. Die Übernahme der Reinigungspflicht setzt die Zustimmung der Stadt Coesfeld voraus. Diese ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. Eine ausreichende Haftpflichtversicherung liegt vor, wenn der Versicherer Schäden übernimmt, die sich aus einer Vernachlässigung der Reinigungspflicht ergeben.
Kann ich eine Gebührenreduzierung verlangen, weil z.B. wegen parkender Fahrzeuge die Rinne nicht durch die Kehrmaschine gereinigt wurde?
Kann eine Straße wegen Hindernissen wie parkende Fahrzeuge, Straßeneinbauten oder Baumscheiben nicht vollständig gereinigt werden, hat der Bürger keinen Anspruch auf Erstattung der Reinigungsgebühren.
Nach der ständigen Rechtssprechung ist das Reinigungsergebnis der gesamten Straße ausschlaggebend. Es kommt also darauf an, dass die Straße insgesamt gereinigt wurde. Wenn kleine Bereiche aufgrund von Hindernissen oder baulichen Eigenschaften nicht gereinigt werden konnten, hat das keinen Einfluss auf das Reinigungsergebnis und führt auch nicht zu einer Minderung der Straßenreinigungsgebühr. Der Gebührenschuldner hat keinen Anspruch darauf, dass die Straße in ihrer Gesamtausdehnung bis hinein in den letzten Winkel gesäubert wird.
Wegen Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, aber auch bei einem Wendehammer und in einer Straßenecke ist es teilweise nicht möglich, mit Kehrmaschinen zu reinigen. Viele Anlieger wenden sich in diesem Fällen oft gegen eine Gebührenerhebung und argumentieren, die Reinigung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Entscheidend ist jedoch, dass auf einem größeren Teil der Straßenfläche tatsachlich gereinigt wurde.
Die maschinelle Reinigung erstreckt sich nicht nur auf die Reinigung der Gosse bzw. der Entwässerungsrinnen. Vielmehr reinigt die Maschine auf jeder Straßenseite fast bis zur Straßenmitte. Stehen parkende Fahrzeuge auf der Fahrbahn, so werden diese in einem schmalen Bogen umfahren. Die Rinne hinter dem Fahrzeug bleibt ungereinigt.
Ist es zulässig, das auf Grundstücken oder den Gehwegen liegende Laub auf die Fahrbahn zu schieben, damit es die Kehrmaschinen entsorgen?
Es ist nicht Aufgabe der Straßenreinigung, das Laub aufzunehmen, das Anlieger von ihren Grundstücken oder den zu reinigenden Gehwegen auf die Straße transportieren. Grundsätzlich muss auf dem Grundstück aufgefegtes Laub über die dafür vorgesehenen Einrichtungen (Biotonnen, Grünabfuhr, Wertstoffhof) entsorgt werden. Der gleiche Entsorgungsweg gilt auch für Laub, das vom Gehweg aufgefegt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Laub von eigenen, städtischen oder Bäumen des Nachbargrundstücks stammt.
Ortsrecht