Parkerleichterungen unter bestimmten Voraussetzungen
Wer weder blind - noch schwebehindert mit außergewöhnlicher Gehbehinderung ist, kann bei Vorliegen der nachstehenden Voraussetzungen eingeschränkte Parkerleichterungen erhalten. Das Verkehrsministerium NW hat diese Parkerleichterung abschließend auf folgende Personenkreise beschränkt:
- Gehbehinderte mit dem Merkzeichen des Schwerbehindertenausweises "G", sofern die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" - für "außergewöhnliche Gehbehinderung" nur knapp verfehlt wurden (anerkannter Grad der Behinderung mindestens 70 Prozent und maximaler Aktionsradius circa 100 Meter).
- Schwerbehinderte mit einem wegen chronischer Dickdarm- beziehungsweise Darmentzündung (Colitis ulcerosa bzw. Morbus Crohn) anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 60 Prozent oder
- Stomaträger mit doppeltem Stoma und einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 70 Prozent (Stoma = künstlicher Darmausgang).
Unterlagen
- Formloser Antrag
- Bitte Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes mitbringen
Rechtsgrundlagen
- Straßenverkehrsordnung - StVO in Verbindung mit den eingschlägigen Erlassen des NRW-Verkehrsministeriums
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.