Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie wird von der Kommune erhoben und fließt nur ihr zu.
Welche Vergnügungen werden besteuert?
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Coesfeld veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen): 

  • Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art
  • Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern auch in Kabinen
  • Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen
  • Das Halten von Spiel-, Musik- Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.

Wer ist Steuerschuldner?
Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter) oder der Halter der Apparate (Aufsteller).
In welcher Form wird die Vergnügungssteuer erhoben?
Die Steuer wird als Karten- oder Pauschsteuer erhoben. Die Kartensteuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis.
Für Spielclubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die Pauschsteuer 6 v. H. des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge.
Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten wird nach deren Anzahl bzw. dem Einspielergebnis oder Spieleinsatz erhoben.

Ortsrecht

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Coesfeld (Vergnügungssteuersatzung)
Die Satzung finden Sie in der Ortsrechtsammlung der Stadt Coesfeld.
Ortsrecht der Stadt Coesfeld

Rechtsgrundlagen allgemein

Gemeindeordnung NRW
Kommunalabgabengesetz NRW