Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde (Bürgerbüro) anmelden. Dies gilt auch bei Bezug einer Nebenwohnung.

Wenn Sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat derjenige die Anmeldung vorzunehmen, in dessen Wohnung Sie einziehen.
Die Meldebehörde des Zuzugsortes wird automatisch durch Datenübermittlung benachrichtigt, so dass eine Abmeldung dort nicht notwendig ist. 

Seit dem 01.11.2015 (Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes) muss der Wohnungsgeber bei der Anmeldung mitwirken. Hierzu hat dieser oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich zu bestätigen. (s. Formulare)

Ausnahmen von der Meldepflicht:

  1. Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.
  2. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.
  3. Solange Bürgerinnen und Bürger in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet sind, müssen sie sich nicht anmelden, wenn sie in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen.

Sie haben die Möglichkeit, der Datenübermittlung in bestimmten Fällen zu widersprechen. Weitere Informationen finden im Anhang an den Meldeschein zur Anmeldung (siehe Formulare)

Terminbuchung Bürgerbüro

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Rechtsgrundlagen allgemein

  • Bundesmeldegesetz (BMG)

 

 

Unterlagen

  • Identitätspapiere für alle anzumeldenden Personen (Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass)
  • Sind Dokumente nicht vorhanden, wie z. B. bei Kleinkindern, bitte Geburtsurkunde bzw. Familienstammbuch mitbringen.
  • Wohnungsgeberbestätigung
  • Nur für den Fall, dass Sie nicht selbst zur Anmeldung erscheinen: ausgefülltes und unterschriebenes Anmeldeformular und ggf. Beiblatt zur Anmeldung (erforderlich bei mehreren Wohnungen, für nicht zuziehende Familienangehörige und wenn Sie der Datenübermittlung in bestimmten Fällen widersprechen möchten.
  • Bei Wohnungswechsel innerhalb des Kreises Coesfeld: Sollte ein Kraftfahrzeug auf Ihren Namen zugelassen sein, bringen Sie die Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. den Fahrzeugschein zur Änderung der Anschrift mit (Gebühr 10,80 EUR).

Formulare

 

 

Kosten

Sonstige Gebühren fallen bei fristgerechter Anmeldung nicht an.